XI ZR 45/22
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 45/22 BESCHLUSS vom 16. April 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:160424BXIZR45.22.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias, Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2022 in der Fassung des Beschlusses vom 9. März 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 30.000 €.
Gründe: I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers.
Sie schlossen im Dezember 2014 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 22.696 € zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 6.000 € hinausgehenden Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen. Der Vertrag enthält eine Widerrufsinformation, laut der das vierzehntägige Widerrufsrecht erst beginnt, "nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat".
Der Kläger widerrief mit E-Mail vom 10. August 2020 seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung.
Mit der vorliegenden Klage hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 29.835,78 € nebst Zinsen nach Rückgabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.324,60 € begehrt.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es örtlich unzuständig sei; insbesondere folge seine Zuständigkeit nicht aus § 29 ZPO. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er seine Anträge weiterverfolgt hat, zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Landgericht habe zu Recht seine örtliche Zuständigkeit für den Zahlungsantrag sowie die als Annex zu beurteilenden Anträge auf Feststellung des Annahmeverzugs und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit der Folge verneint, dass die Klage bereits unzulässig sei. Einen - auch nur hilfsweisen - Verweisungsantrag habe der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht gestellt.
Die Klage sei aber auch ungeachtet der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründet. Der Zahlungsantrag zu 1 sei selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Widerrufs jedenfalls derzeit unbegründet, weil der Kläger in Bezug auf den Anspruch der Beklagten auf Herausgabe des Fahrzeugs vorleistungspflichtig sei und der Beklagten daher ein - mit der Klageerwiderung geltend gemachtes - Leistungsverweigerungsrecht zustehe, bis sie das Fahrzeug zurückerhalten oder der Kläger den Nachweis erbracht habe, das Fahrzeug abgesandt zu haben. Der Kläger habe das Fahrzeug auch nicht in Annahmeverzug begründender Weise angeboten. Dass er nur Zahlung nach Übergabe des Fahrzeugs begehre, ändere daran nichts, da dies in entsprechender Anwendung von § 322 Abs. 2 BGB voraussetze, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs bereits in Annahmeverzug befinde.
Mit Beschluss vom 9. März 2022 hat das Oberlandesgericht sein Urteil vom 26. Januar 2022 im Tatbestand dahingehend berichtigt, dass dort im Anschluss an die Anträge des Klägers eingefügt werde: "hilfsweise, den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Braunschweig zurückzuverweisen". Versehentlich sei übersehen worden, dass der Schriftsatz des Klägers vom 26. November 2021 auch einen hilfsweisen Verweisungsantrag enthalten habe.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO i.V.m. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
1. Der Kläger beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht nicht über seinen hilfsweise gestellten Verweisungsantrag entschieden und damit in entscheidungserheblicher Weise gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe.
a) Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern und Anträge zu stellen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 98, 218, 263; BVerfG, NJW 2017, 3218 Rn. 47 mwN).
b) Danach ist der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Nachdem das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen erstinstanzlichen Gerichts verneint hatte, hätte es über den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag entscheiden müssen.
c) Der angefochtene Beschluss beruht auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Hilfsantrags anders entschieden hätte (vgl. BVerfGE 7, 95, 99; 62, 392, 396; 65, 305, 308).
2. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Sache mangels ausreichender Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif.
Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 16.06.2021 - 8 O 377/20 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.01.2022 - 4 U 168/21 -