Paragraphen in XI ZB 32/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 20 | KapMuG |
1 | 9 | KapMuG |
1 | 11 | KapMuG |
1 | 575 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 32/21 BESCHLUSS vom 23. Februar 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:230222BXIZB32.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Der Beigeladene, R. A. , wird zum Musterrechtsbeschwerdeführer, die Musterbeklagte zu 2, die H.
GmbH & Co. KG,
wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 24. November 2021 (Az.: 13 Kap 23/19) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 32/21) durch den Beigeladenen Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat am 24. November 2021 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 29. November 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat der Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 23. Dezember 2021 eingegangen.
II.
Nach Anhörung des Beigeladenen und der Musterbeklagten werden der Beigeladene, R. A. , zum Musterrechtsbeschwerdeführer (§ 21 Abs. 2 KapMuG) und die Musterbeklagte zu 2, die H.
GmbH & Co. KG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die übrigen Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.
III.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Ellenberger Derstadt Grüneberg Menges Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2021 - 329 O 1/18 OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.11.2021 - 13 Kap 23/19 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 20 | KapMuG |
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1 | 575 | ZPO |
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