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1 StR 325/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 325/18 BESCHLUSS vom 22. November 2018 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2018:221118B1STR325.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten B.

wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 2. Februar 2018 aufgehoben,

soweit die Einziehung der bei ihm sichergestellten Betäubungsmittel und die Einziehung des mexikanischen Passes auf den Namen „

R. “ angeordnet worden sind; diese Einziehungen entfallen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1 Das Landgericht hat den Angeklagten B.

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, den Wert von Taterträ- gen in Höhe von 130.500 Euro eingezogen und weitere Einziehungsentscheidungen getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte B.

die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:

„Hingegen kann die Einziehung der beim Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel und des gefälschten mexikanischen Reisepasses keinen Bestand haben.

a) Zum einen mangelt es hinsichtlich der Betäubungsmittel an der erforderlichen Konkretisierung, da insoweit die Bezugnahme auf das Asservatenverzeichnis nicht ausreicht. Zwar könnte der Senat die Konkretisierung insoweit selbst nachholen, da sich der genaue Umfang der Betäubungsmittel aus den Urteilsgründen ergibt (UA S. 70). Das Landgericht vermochte jedoch nicht festzustellen, dass dieses Kokain aus einer der angeklagten und vom Gericht festgestellten Taten stammte. Eine Einziehung nach § 33 S. 1 BtMG oder als Tatobjekt kommt auf dieser Grundlage nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2002 – 3 StR 491/01, NJW 2002, 1810 [1811] m.w.N.; und vom 16. Mai 2017 – 3 StR 65/17). Die Betäubungsmittel sind auch nicht als Tatertrag von der erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB erfasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2010 – 2 StR 67/10, NStZ 2011, 100; und vom 1. Februar 2011 – 4 StR 454/10).

b) Hinsichtlich des Reisepasses hat das Landgericht auf eine Einziehung nach § 282 StGB abgestellt, ohne dass eine unter Verwendung dieses Ausweispapieres durch den Angeklagten begangene Tat nach § 267 Abs. 1 StGB oder § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB Gegenstand des Urteils ist. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Reisepass als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 Alt. 2 StGB im Rahmen einer der angeklagten Taten genutzt wurde, auch wenn der Angeklagte für die Tat im Fall B.II.3 der Urteilsgründe aus dem Ausland einreiste (UA S. 19 f.).

c) Eine selbständige Einziehung der Betäubungsmittel und des Reisepasses nach § 76a Abs. 1 und 3 StGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es an einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 435 Abs. 1 S. 1 StPO als Verfahrensvoraussetzung fehlt, der auch nicht in dem Hinweis in der Anklage (Bd. XIII, BI. 3036) oder in dem entsprechenden Antrag im Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft (Bd. XX, BI. 4935) gesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 3 StR 121/17).“

Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Einer Zurückverweisung bedarf es indes nicht. Der Senat schließt aus, dass sich ein neues Tatgericht noch davon überzeugen könnte, dass die sichergestellten Betäubungsmittel aus einer der angeklagten Taten stammen. Ebenso wenig sind weitergehende Feststellungen zu erwarten, wonach der gefälschte Pass als Tatmittel (vgl. hierzu Fischer, StGB, 65. Aufl., § 74 Rn. 13) anzusehen wäre.

Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.

Jäger Bellay Cirener Hohoff Pernice

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3 349 StPO
1 33 BtMG
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