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3 StR 170/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 170/13 BESCHLUSS vom 23. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2013 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 13. März 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das am 10. November 2012 während der Durchsuchung des Angeklagten sichergestellte Einhandmesser eingezogen wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker Pfister Schäfer Mayer Spaniol

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