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20 W (pat) 10/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 10/14 Verkündet am 21. März 2016

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2011 104 359.8 …

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Ing. Gottstein, die Richterin Dorn sowie den Richter Dipl.Phys. Bieringer beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154 05.11 Gründe I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 01 Q - hat die Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Dachantennenhalter“ mit Beschluss vom 20. November 2013 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 - 8 zugrunde.

Die Prüfungsstelle hat ihren Zurückweisungsbeschluss damit begründet, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 dem als Ingenieur des Maschinenbaus anzusetzenden Fachmann durch die Druckschriften D7 i. V. m. D3 bzw. D4 nahe gelegt sei.

Hiergegen richtet sich die am 13. Dezember 2013 eingelegte Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihre Anmeldung weiterverfolgt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. März 2016 ist für die Anmelderin ankündigungsgemäß niemand erschienen. Der Bevollmächtigte der Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 28. Februar 2014 sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. November 2013 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 8 vom Anmeldetag (16.06.2011)

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 8 vom Anmeldetag (16.06.2011)

-3Zeichnungen: Figuren 1 bis 5 vom Anmeldetag (16.06.2011). Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 8 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Anmeldegegenstand nach den geltenden Unterlagen betrifft einen Dachantennenhalter, bestehend aus einem Tragrohr, dessen Enden mit Anschlussstücken für eine Befestigung auf benachbarten Dachsparren versehen sind, sowie einem Masthalter mit einem das Tragrohr umschließenden Verbindungsstück, welches auf dem Tragrohr mit konstantem lnnendurchmesser Iängsverschieblich und drehbar angeordnet ist (vgl. Beschreibung S. 1, erster Absatz). Die Anmelderin geht aus von bekannten Dachantennenhaltern, bei denen die Fixierung von Masthaltern mittels Klemmkräften mitunter bei hohen Windkräften nicht ausreichend seien, da die Klemmwirkung durch die jeweiligen Raumformen und insbesondere die Größe der wirksamen Flächen sowie durch die Qualität und Dimension der Fixiermittel begrenzt sei. Vor allem dem Einsatz von Schrauben seien Grenzen gesetzt, da sich der Anpressdruck nicht durch größere Dreh- oder Anzugsmomente noch weiter steigern lasse und man vielmehr Gefahr laufe, die Schrauben letztlich übermäßig zu beanspruchen und zu zerstören oder abzudrehen (vgl. Beschreibung S. 3, zweiter Absatz). Ausgehend davon hat es sich die Anmelderin zur Aufgabe gemacht, einen Dachantennenhalter der hier interessierenden Art so weiterzubilden, dass der Masthalter mit seinem Verbindungsstück am Tragrohr besonders wirksam und sicher fixiert werden kann (vgl. Beschreibung S. 3, dritter Absatz).

Die Anmelderin sieht die Aufgabe durch einen Dachantennenhalter mit nachfolgenden Merkmalen (mit eingefügten Gliederungszeichen) gelöst:

Dachantennenhalter, bestehend aus M1 einem runden Tragrohr, dessen Enden mit Anschlussstücken für eine Befestigung an benachbarten Dachsparren versehen sind, sowie M2 einem Masthalter mit einem das Tragrohr umschließenden Verbindungsstück, welches auf dem Tragrohr mit konstantem Innendurchmesser längsverschieblich und drehbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass M3 das Verbindungsstück (5) über mindestens zwei voneinander beabstandete, das Verbindungsstück (5) durchdringende Feststellschrauben (6) verfügt,

M4 welche in ihrer Härte sowie in ihrer Form am vorderen Ende (7) so gewählt sind, dass das jeweilige vordere Ende (7) zumindest geringfügig in den Mantel des Tragrohres (2) beim Anziehen der Feststellschrauben (6) eindringt und einen Widerstandskern auf dem Tragrohr (2) ausbildet.

Zur Ausgestaltung des Tragrohrs gemäß Merkmal M1 führt die Anmelderin in der Beschreibung ab S. 1, letzter Absatz aus: "Das Tragrohr, welches einerseits der Befestigung an benachbarten Dachsparren dient und andererseits eine Mastaufnahme oder einen Masthalter mit einem daran anbringbaren Antennenmast samt (Satelliten-) Antenne tragen soll, kann einstückig und von konstanter Länge sein. Es kann aber auch Iängenveränderlich, insbesondere teleskopartig ausgebildet sein. Auf dieses Merkmal soll es vorliegend nicht ankommen (Unterstreichung hinzugefügt). Vielmehr geht es um einen kritischen Verbindungsbereich zwischen Tragrohr und Masthalter, welcher einerseits einer Ausrichtung bei der Montage bedarf, danach aber in seiner Lage auch unter Einwirkung hoher Windkräfte unverändert bleiben soll. Es geht um das Verbindungsstück zwischen Masthalter (Mastaufnahme) und Tragrohr (Unterstreichung hinzugefügt).“

In Würdigung der vorstehenden Ausführungen ist das Merkmal M1 des Patentanspruchs 1 daher im Sinne des § 10 PatG als nichtwesentliches Element der Erfindung anzusehen, da es zu dem Leistungsergebnis der Erfindung, d. h. zu der erfindungsgemäßen Lösung des dem Patent zugrunde liegenden technischen Problems, nichts beiträgt (BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 – X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 Rn. 19 und 20 - Pipettensystem).

2. Da der Anmeldegegenstand offensichtlich die Lösung eines rein mechanisches Problems lehrt, nämlich ein Verbindungsstück zwischen Masthalter (Mastaufnahme) und Tragrohr unverändert zu haltern (vgl. Beschreibung S. 2, erster Absatz), kommt, entgegen der Auffassung der Anmelderin, ein Dipl.Ing. der Elektrotechnik als zuständiger Fachmann nicht in Frage. Die vorliegende Anmeldung richtet sich angesichts des objektiv zugrundeliegenden Problems demnach an einen Diplomingenieur (FH) des Maschinenbaus, der auf dem Gebiet der Entwicklung von Antennenhalterungen an Gebäuden tätig ist. Da Antennenhalterungen als Trägerelemente typischerweise auch Rohre oder Stangen umfassen, kann von einem solchen Fachmann erwartet werden, dass er auch über vertiefte Kenntnisse über die zum Zeitpunkt der Anmeldung etablierten Montageelemente für die Verbindung und Fixierung solcher Rohre und Stangen verfügt, im Bedarfsfall zumindest aber einen Spezialisten mit dementsprechenden Kenntnissen zu Rate zieht.

3. Von den im Zurückweisungsbeschluss zitierten Druckschriften erachtet der Senat die Druckschriften D7 TUBECLAMPS Ltd.:Technisches Handbuch. Konstruktionen durch Rohrverbinder. West Midlands, GB, 2005. S. 1 -16 und D3 DE 20 2004 011 852 U1 als entscheidungsrelevant.

3.1 Das technische Handbuch D7 offenbart allgemein Rohrverbinder, mit deren Hilfe Rohre zu Konstruktionen für verschiedenste Einsatzbereiche verbunden werden können. Die Rohrverbinder sind zur Fixierung mit Schneideschrauben ähnlich DIN 916 ausgestattet (vgl. D7 S. 2, erster Absatz). Derartige Schneidschrauben sind gemäß der vorstehenden Norm in ihrer Härte sowie in ihrer Form am vorderen Ende konstruktiv so ausgebildet, dass das jeweilige vordere Ende beim Anziehen der Feststellschrauben zumindest geringfügig in den Mantel des Tragrohres eindringt und einen Widerstandskern auf dem Tragrohr ausbildet (Merkmal M4). Im Hinblick auf den mechanisch beanspruchten Einsatz wird der Fachmann au- ßerdem noch einmal auf Seite 11 der D7 auf die Verfügbarkeit von besonders beschichteten und gehärteten Klemmschrauben hingewiesen. Derartige Schrauben kommen ersichtlich auch bei dem im Handbuch wiedergegebenen T-Stück 104 (vgl. D7 S. 3, T-Stück lang), dem Drehstück 147 (vgl. D7 S. 6, Drehstück), den Kreuzstücken 160 und 161 (vgl. D7 S. 8, Kreuzstück offen und Kreuzstück vorgesetzt 90o) zum Einsatz, die alle auf einem Tragrohr längsverschieblich und drehbar angeordnet werden können (Merkmal M2teilw.). Von den vorgenannten Verbindungsstücken verfügt zumindest das Verbindungsstück 104 (vgl. D7 S. 3, T-Stück lang) über mindestens zwei voneinander beabstandete, das Verbindungsstück durchdringende Feststellschrauben (Merkmal M3). Als beispielhafte Anwendungsbereiche werden im Handbuch Geländer, Absperrungen, Handläufe, Regale, Zäune, Gatter, Plattformen, Podeste, Gewächshäuser, Vordächer, Tische, Marktstände, Überdachungen, Messebau, Vitrinen, Sicherheitskäfige, Ladeneinrichtungen usw. benannt (vgl. D7 S. 2, Einsatzbereiche für Rohrverbinder). Auf Seite 15 werden unter der Rubrik tubeclamps ANWENDUNGEN noch WERBETAFELN, MARKISEN & CARPORTS, UNTERSTÜTZUNGEN, KINDERSPIELGERÄTE, VERKAUFSSTÄNDE, AUSSTELLUNGSSTÄNDE, MESSEBAU, SCHEINWERFERBEFESTIGUNG, PALETTEN, BÄNKE, ABGRENZUNGEN FÜR EINKAUFSWAGEN „und viele Möglichkeiten mehr“ aufgezählt.

3.2 Die Druckschrift D3 betrifft einen Antennenhalter zum Befestigen einer Antenne auf dem Dach eines Gebäudes (vgl. Schutzanspruch 1). Wie aus der Fig. 1 ersichtlich, besteht der Antennenhalter aus einem Tragelement 20, welches als gerades einteiliges Führungsrohr mit konstantem Durchmesser ausgebildet ist (vgl. Absatz [0022]) und mittels Befestigungsschellen 30 und 34 an Dachsparren befestigt wird. Auf dem Tragelement ist längsverschieblich und drehbar eine Gleithülse 50 angebracht, an der wiederum der Antennenmast 40 angeschweißt ist. Der Antennenmast 40 ist dadurch relativ zu dem Führungsrohr 20 positionierbar und kann stufenlos gegenüber der Dachneigung vertikal ausgerichtet werden (vgl. Absatz [0024]).

Wie aus der Fig. 1 des Weiteren ersichtlich, sind an dem Gleitstück 50 zwei voneinander beabstandete, das Gleitstück 50 durchdringende Feststellschrauben 52 angeordnet, mit denen das Gleitstück, respektive der Antennenmast auf dem Führungsrohr fixierbar ist. Die endgültige Lagesicherung erfolgt dann mit einem zusätzlichen Sicherungsstift oder einer Spannhülse 60, die in eine gemeinsame Bohrung 55 durch die Gleithülse 50 und das Führungsrohr 20 hindurch eingeschlagen wird (vgl. Absätze [0024] und [0026]). Aus der Druckschrift D3 sind mithin die Merkmale M1 bis M3 bekannt.

4. Der Dachantennenhalter nach dem geltenden Patentanspruch 1 mag zwar als neu gelten, beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend von einem Antennenhalter nach der Druckschrift D3 (DE 20 2004 011 852 U1) wird der Fachmann bei der Montage als nachteilig erkennen, dass nach vertikaler Ausrichtung des Antennenmasts 40 relativ zur Dachneigung nach Fixierung durch die Klemmschrauben 52 im Hinblick auf eine sturmsichere Befestigung des Antennenmasts 40 auf dem Tragelement bzw. Führungsrohr zusätzlich eine Lagesicherung mit einem Sicherungsstift oder einer Spannhülse 60 erfolgen muss, wofür ein Loch 55 durch die Gleithülse 50 und das Führungsrohr 20 hindurch gebohrt werden muss. Dies bedeutet einen erhöhten Montageaufwand, der sich erfahrungsgemäß insbesondere in der Bereitstellung einer Bohrmaschine nebst der dazugehörigen elektrischen Versorgung niederschlägt. Der Fachmann wird daher veranlasst, nach einer Lösung zu suchen, mit der er den erhöhten Montageaufwand vermeiden kann. Hierbei wird er zunächst bereits im Handel befindliche Rohrverbinder in Betracht ziehen, wobei er auch das Angebot der auf diesem Gebiet etablierten Firma tubeclamps® berücksichtigen wird. Bei der Durchsicht des Technischen Handbuchs D7 dieser Firma stößt er auch auf den T-förmigen Rohrverbinder „104 T-Stück, lang", der ersichtlich über mindestens zwei voneinander beabstandete, das Verbindungsstück durchdringende Feststellschrauben verfügt, die im Hinblick auf besondere stabile mechanische Beanspruchung als Schneidschrauben ausgeführt sind. Dem Fachmann fällt dabei unmittelbar ins Auge, dass er bei Verwendung eines mit derartigen Schneidschrauben bestückten T-Stücks auf die in der Druckschrift D3 noch notwendigen Maßnahmen für eine zusätzlichen Lagesicherung verzichten und den Montageaufwand soweit reduzieren kann, dass für die Einstellung und Feststellung der Neigung des Antennenmastes nur noch einfache Werkzeuge (Schraubenschlüssel) erforderlich sind. Der Fachmann wird daher, da ihm bei der Lösung der an ihn herangetragenen Aufgaben jederzeit eine planvolle Vorgehensweise zu unterstellen ist, die dortige Gleithülse durch den T-förmigen Rohrverbinder „104 T-Stück, lang" ersetzen. Der Fachmann ist damit, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 angelangt.

An dieser Sichtweise hätte auch eine von der Anmelderin in Betracht gezogene Umformulierung der Sachansprüche in Verwendungsansprüche (vgl. Beschwerdebegründung vom 28.02.2014) nichts geändert.

5. Nachdem sich der Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung als nicht patentfähig erweist, kann die beantragte Patenterteilung nicht erfolgen. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der anwaltlich vertretenen Anmelderin, das Patent ausschließlich in der beantragten Fassung zu verteidigen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. - Installiereinrichtung).

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).

Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.

Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbe- schwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;

2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).

Dr. Mayer Gottstein Dorn Bieringer Hu

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