Paragraphen in 11 W (pat) 39/13
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 39/13
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 030 234.9 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Februar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. (Univ.) Fetterroll und Dipl.-Ing. (Univ.) Wiegele beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152 08.05 Gründe I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 29. Juni 2007 die Patentanmeldung 10 2007 030 234.9 mit der Bezeichnung
„Vorrichtung zur Behandlung von Abgasen eines Verbrennungsmotors“
eingereicht worden.
Auf den Prüfungsbescheid vom 5. November 2010, der sich auf folgende Entgegenhaltungen stützte:
(D1) DE 102 42 303 A1 (D2) DE 10 2005 005 663 A1 (D3) Handbuch Verbrennungsmotor,
Wiesbaden 2002 (D4) DE 43 42 062 A1,
2. Auflage,
Braunschweig /
hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 3. Februar 2011 sachlich Stellung genommen und die neuen Patentansprüche 1 bis 9 vorgelegt.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„1. Vorrichtung zur Behandlung von Abgasen eines Verbrennungsmotors mit einem Dieselpartikelfilter (110, 210, 310, 430), welcher ein Dieselpartikelfiltersubstrat aufweist; einer NOx-Speicherkomponente zum Speichern von Stickoxiden aus dem vom Verbrennungsmotor zugeführten Abgas, wobei die NOx-Speicherkomponente unmittelbar auf dem Dieselpartikelfiltersubstrat vorgesehen ist; und einem stromabwärts des Dieselpartikelfilters (110, 210, 310, 430) angeordneten SCR-Katalysator (120, 320, 420) zur selektiven katalytischen Reduktion von Stickoxiden in dem SCR-Katalysator (120, 320, 420) zugeführten Abgas, dadurch gekennzeichnet, dass die NOx-Speicherkomponente nur in einem stromaufwärtigen Abschnitt (210a) des Dieselpartikelfilters (210) vorgesehen ist und der Dieselpartikelfilter in dem von der NOx-Speicherkomponente freien Bereich (210b) ein die Rußverbrennung katalysierendes Material aufweist.“
Hinsichtlich der nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Amtsakte verwiesen.
Zur Anhörung, die mit Ladung vom 3. Juli 2013 anberaumt wurde, ist die Anmelderin nicht erschienen.
Am Ende der Anhörung vom 2. September 2013 hat die Prüfungsstelle für Klasse F01N des Patentamts die Patentanmeldung durch Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, Patentanspruch 1 sei wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit gegenüber D1 und D2 nicht patentfähig.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und das Prüfungsverfahren wieder aufzunehmen sowie die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Sie hat die Beschwerde allein damit begründet, die Ladung zur Anhörung sei dem Vertreter der Anmelderin nicht zugestellt worden.
Auf den Nachforschungsantrag des Senats ist amtsseitig ermittelt und der EinzelAuslieferungsbeleg Nr. FE6399-2013070800001 (Einschreiben) der Deutschen Post für die Ladung vom 3. Juli 2013 mit der Sendung Nr. RG375438592DE zur Gerichtsakte gereicht worden. Demnach hat die Anmelderin am 8.Juli 2013 die Ladung erhalten.
Mit Zwischenbescheid vom 10. August 2015, zugestellt gemäß Empfangsbekenntnis am 13. August 2015, hat der Senat der Beschwerdeführerin mit der Ladungskopie den Einzel-Auslieferungsbeleg als Zustellungsnachweis übersandt und sie aufgefordert, eine gegebenenfalls weitere Beschwerdebegründung innerhalb von drei Monaten einzureichen.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin nicht geäußert hatte, hat der Berichterstatter den neuen Sachbearbeiter, Î…, am 30. November 2015 telefonisch erreicht, ihn über die Sachlage in Kenntnis gesetzt und gebeten, innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, ob die Beschwerdeführerin die Sache weiterverfolgen will.
Auch hierauf hat sich die Beschwerdeführerin nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Amts-und Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Prüfungsstelle des Patentamts hat die Patentanmeldung zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
Der Gegenstand der Patentanmeldung beruht, wie die Prüfungsstelle sachgerecht und hinreichend ausführlich dargelegt hat, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auf die Begründung der Prüfungsstelle wird vollumfänglich Bezug genommen. Ergänzender Ausführungen bedarf es hier nicht, zumal die Beschwerdeführerin nicht hat erkennen lassen, weshalb und inwiefern sie die angefochtene Entscheidung für angreifbar hält. Zur Hauptsache hat sie im Beschwerdeverfahren überhaupt nicht Stellung genommen.
III.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet.
Dieser Antrag beruhte offenbar darauf, dass die Beschwerdeführerin davon ausging, dass ihr die Ladung zur Anhörung nicht zugestellt worden sei und somit ein Verfahrensfehler vorliege.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung der Ladung ist der Beschwerdeführerin überreicht worden.
Auch sonst gibt es keinen Aspekt, der die Rückzahlung der Beschwerdegebühr in Betracht kommen ließe.
IV.
Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst v. Zglinitzki Fetterroll Wiegele Bb
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