Paragraphen in 5 StR 448/16
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 448/16 BESCHLUSS vom 26. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2016:261016B5STR448.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der erweiterte Verfall von 2.450 € angeordnet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie ist unbegründet, weil die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt hat.
Jedoch war die Urteilsformel um die in das niedergeschriebene Urteil versehentlich nicht aufgenommene Verfallsentscheidung zu ergänzen (§ 354 StPO analog). Die Verfallsentscheidung ist in der in der Hauptverhandlung verkündeten Urteilsformel enthalten (vgl. Sachakten Bd. 5 Bl. 126) und in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei begründet. Bei einem Widerspruch zwischen der ausweislich der Sitzungsniederschrift verkündeten Urteilsformel und der Urteilsformel des schriftlichen Urteils ist die Sitzungsniederschrift maßgebend (vgl.
BGH, Beschluss vom 4. Februar 1986 – 1 StR 643/85, BGHSt 34, 11, 12; LR StPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 275 Rn. 62; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 268 Rn. 18, je mwN). Der Senat vermochte die Ergänzung selbst vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 – 1 StR 515/09 mwN).
Sander Berger Schneider Bellay König
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