10 W (pat) 62/14
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 62/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … hier: Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren …
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der Sitzung vom 13. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Richter BPatG 152 08.05 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Oktober 2010 aufgehoben und dem Anmelder Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren bewilligt.
2. Dem Anmelder wird für die Durchführung des Patenterteilungsverfahrens der Patentanwalt H… beigeordnet.
Gründe I.
Der Anmelder hatte für seine am 5. Mai 2009 eingereichte Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen … mit am selben Tag ebenfalls eingereichten Schriftsatz Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und die fällig werdenden Jahresgebühren unter Beiordnung des Patentanwalts H… beantragt. Der Anmelder ist arbeitslos und bezieht gemäß den beigefügten Unterlagen Grundsicherung nach SGB II.
Mit den Zwischenbescheiden vom 17. Juli 2009 und 6. Mai 2010 ist dem Anmelder mitgeteilt worden, dass die Gegenstände in den jeweiligen zugrunde liegenden Anspruchsfassungen nicht neu gegenüber der DE 29 501 516 U1 seien bzw. in Verbindung mit der DE 29 606 765 U1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 erfolgte die Zurückweisung der Anträge auf Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Vertreters. Unter Bezugnahme auf den letzten Zwischenbescheid wurde ausgeführt, dass der Fachmann durch eine Zusammenschau der vorgenannten Druckschriften ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gelange und die Gegenstände nach den Ansprüchen 3 und 13 keine eigenständigen Erfindungen darstellen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 6. Dezember 2010.
In der Beschwerdebegründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Patentabteilung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Patentanmeldung über den Rahmen einer summarischen Prüfung hinausgegangen sei; des Weiteren sei zum unabhängigen Anspruch 3 kein einschlägiger Stand der Technik gefunden bzw. genannt worden, der eine Patenterteilung von vornherein als unmöglich erscheinen lasse.
Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag,
den o. g. Beschluss aufzuheben und ihm unter Beiordnung des Patentanwalts H… die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Schließeinrichtung (1) mit einem ersten, an einem Türblatt, einer Klappe oder an einem ähnlichen bewegbaren Element (3) angeordneten und mit diesem beweglichen Beschlagstück (4), das einen federnd gelagerten und in einer Verriegelungsstellung in ein aufnehmendes Gegenstück eines zweiten Beschlagstücks (9) eingreifenden Schließriegel (5; 6) umfasst, insbesondere eine federnd gelagerte Schloßfalle (5), wobei sowohl dem ersten als auch dem zweiten Beschlagstück (4; 9) jeweils zumindest eine in einen Spalt (11) zwischen diesen hineinragende und einen Zugriff auf den Schließriegel (5; 6) hemmende Barriere (12; 13) zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die dem ersten Beschlagstück (4) zugeordnete Barriere (12) eine den Schließriegel (5; 6) ober übergreifenden und/oder unten untergreifenden Horizontalschenkel aufweist.“
Die nebengeordneten Ansprüche 3 und 13 haben folgenden Wortlaut:
„3. Schließeinrichtung (1) mit einem ersten, an einem Türblatt, einer Klappe oder an einem ähnlichen bewegbaren Element (3) angeordneten und mit diesem beweglichen Beschlagstück (4), das einen federnd gelagerten und in einer Verriegelungsstellung in ein aufnehmendes Gegenstück eines zweiten Beschlagstücks (9) eingreifenden Schließriegel (5; 6) umfaßt, insbesondere eine federnd gelagerte Schloßfalle (5), wobei sowohl dem ersten als auch dem zweiten Beschlagstück (4; 9) jeweils zumindest eine in einen Spalt (11) zwischen diesen hineinragende und einen Zugriff auf den Schließriegel (5; 6) hemmende Barriere (12; 13) zugeordnet ist, insbesondere nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest eine Barriere (12; 13) auf das jeweilige Beschlagstück (4; 9) aufklebbar ist.
13. Haus-, Wohnungs- oder Zimmertür (2) mit einem beweglichen Türblatt (3) und einem Rahmen (11), wobei dem Türblatt (3) und dem Rahmen (11) Beschlagteile (4; 9) einer Schließeinrichtung (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 12 zugeordnet sind.“
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft (§ 135 Abs. 3 PatG), gebührenfrei (Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG, GebVerz-Nr. 401300) und auch im Übrigen zulässig (§§ 73 Abs. 1, 135 Abs. 3 Satz 1 PatG).
In der Sache führt sie dazu, dass dem Antrag stattgegeben wird.
1. Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO erhält ein Anmelder im Verfahren zur Erteilung eines Patents Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents gegeben ist, er die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen kann und sein Antrag nicht mutwillig erscheint.
Während die Bedürftigkeit im Verfahren vor dem DPMA nachgewiesen worden ist, ist die Patentabteilung bei der Prüfung der Erfolgsaussicht zu dem Ergebnis gekommen, dass es den Gegenständen der geltenden Ansprüche an einer erfinderischen Tätigkeit fehle. Dem Anmelder ist zwar insoweit Recht zu geben, als es sich bei der Prüfung, ob eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht, um ein summarisches Verfahren handelt, bei dem das Prüfungsverfahren nicht in das Verfahrenskostenhilfeverfahren verlagert werden darf. Dies darf jedoch nicht so verstanden werden, dass diese Prüfung nur auf eine kursorische Neuheitsprüfung beschränkt ist, sondern hierbei auch das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Im Unterschied zum Prüfungsverfahren, bei dem die abschließende Entscheidung getroffen wird, ob der beanspruchte Gegenstand auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht oder nicht, ist im Verfahrenskostenhilfeverfahren jedoch nur festzustellen, ob nach dem Gesamtinhalt der Anmeldeunterlagen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer erfinderischen Tätigkeit besteht oder ob sich hiergegen nachhaltige Bedenken ergeben (siehe hierzu Beschluss 19 W (pat) 23/07, BPatG).
2. Unter Anlegung des oben dargelegten Maßstabes ist die Beurteilung der Patentabteilung im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Patentfähigkeit bezüglich der Gegenstände der ursprünglichen und der geltenden Ansprüche nicht zu beanstanden.
So nimmt bereits die D1 = 29 501 516 U1, die zur Gattungsbildung in den Ansprüchen 1 und 3 herangezogen worden ist, den ursprünglichen Kerngedanken der Anmeldung vorweg, durch Barrieren, die jeweils an den einander zugeordneten Beschlägen einer Schließeinrichtung einer Tür angebracht sind, eine Einbruchsicherung vorzusehen. Dabei werden insb. in den Figuren 4 bis 6 der D1 auch zahlreiche weitere bauliche Ausführungsformen der Anmeldung, z. B. die abgewinkelte Bauweise der Barrieren sowie deren labyrinthartige Überlappung, gezeigt und beschrieben. Die Merkmale des Kennzeichenteils des geltenden Anspruchs 1, durch zusätzliche Horizontalschenkel, die den Schließriegel unten und/oder oben übergreifen, um eine Manipulation des Schließriegels von oben und/oder unten zu unterbinden, wird dem Fachmann in der D2 = DE 29 606 765 U1, Figur 1, Bez. 24, offenbart, wobei diese Merkmalskombination eine erfinderische Tätigkeit zweifellos nicht erkennen lässt.
Des Weiteren kann auch der Maßnahme nach Anspruch 3, demnach zumindest eine Barriere auf das jeweilige Beschlagstück aufgeklebt werden kann, keine Erfolgsaussicht zuerkannt werden. Da die beanspruchten Barrieren auch für Nachrüstungen geeignet sein sollen (vgl. D1, S. 2, 3. Satz) und die abgewinkelte Bauweise mit ihren flachen Schenkeln (vgl. Figuren 4 bis 6) grundsätzlich auch für Verklebungen geeignet ist, ist eine solche Befestigungsmethode, die für den Kunden/Anwender mit möglichst wenig Aufwand verbunden ist, dem Fachmann nahegelegt bzw. liegt in dessen Belieben.
Damit kann schließlich auch einer Tür nach Anspruch 13, die mit Beschlägen einer Schließeinrichtung, welche zumindest die Merkmale nach Anspruch 1 oder 3 umfasst, ausgestattet ist, keine erfinderische Tätigkeit zuerkannt werden.
3. Unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts der Anmeldung erscheint dem Senat bei der gebotenen vorläufigen summarischen Betrachtung dennoch eine Patenterteilung durch den Stand der Technik nicht ausgeschlossen zu sein, da in der Anmeldung noch ein gewisser Überschuss enthalten ist.
Neben einer Vielzahl von baulichen Ausgestaltungen und Einzelmaßnahmen, die bereits aus dem vorläufig ermittelten Stand der Technik bekannt sind oder im fachmännischen Ermessen liegen, finden sich in der Anmeldung auch Ausführungen, die nicht vorbekannt sind. Darunter fallen die lange Version der Barrieren (linke Variante in Figur 5 u. zug. Text), oder die Befestigungsmethode gemäß Figur 8 i. V. m. ursprünglichen Beschreibungsseite 9, 2. Absatz. Vor allem aber hält es der Senat für nicht ausgeschlossen, dass bei den vorliegenden Merkmalen Kombinationen möglich sind, die zumindest durch den vorliegenden Stand der Technik nicht von vornherein nahegelegt sind. So führt beispielsweise die Kombination der Befestigungsmethode durch Aufkleben mit einer baulichen Ausgestaltung, bei der die abgewinkelten vertikalen Barrieren mit zusätzlichen Horizontalschenkeln eine U-förmige Anordnung ergeben, zu einem Gegenstand, der neben dem verbesserten Schutz gegen Manipulation auch Vorteile hinsichtlich der Belastbarkeit der Klebeverbindung der Gesamtkonstruktion aufweist, d.h. eine stabilere Befestigung der Barrieren ergibt.
Somit könnte nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung bei der vorliegenden Patentanmeldung zumindest gegenüber dem vorläufig ermittelten Stand der Technik noch ein erfinderischer Überschuss gegeben und folglich eine Erteilung möglich sein, so dass die nach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG erforderliche „hinreichende Aussicht auf Erteilung eine Patents“ zur Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren zu bejahen ist.
Zudem erscheint die Anmeldung nicht mutwillig, denn auch eine verständige, vermögende Person würde bei der bestehenden Sachlage ein Prüfungsverfahren durchführen.
4. Hinsichtlich der bereits fällig gewordenen Patentjahresgebühren ist zu beachten, dass diese vom Verfahrenskostenhilfegesuch des Anmelders vom 5. Mai 2009 ausdrücklich mitumfasst sind und diese Anträge somit die Hemmungswirkung nach § 134 PatG ausgelöst haben.
Die Patentabteilung hat über die Anträge des Anmelders, die auf eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die (mittlerweile) fällig gewordenen Patentjahresgebühren gerichtet sind, offensichtlich noch nicht entschieden. Diese Anträge fallen nicht in die Entscheidungszuständigkeit des erkennenden Senats, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind.
Dr. Lischke Eisenrauch Küest Richter Cl