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III ZB 12/21

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 12/21 BESCHLUSS vom 10. Juni 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:100621BIIIZB12.21.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen:

Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter Dr. H.

und die Richterin Dr. B.

werden als unzulässig verworfen.

Die gleichzeitig gegen den Senatsbeschluss vom 15. April 2021 erhobene Gegenvorstellung des Antragstellers gibt dem Senat keine Veranlassung, diesen zu ändern.

Gründe:

Mit seiner Eingabe vom 12. Mai 2021 wendet sich der Antragsteller gegen den im Tenor bezeichneten Senatsbeschluss.

1. Der in jenem Schreiben pauschal und ohne jede nachvollziehbare Begründung angebrachte Befangenheitsantrag, der sich - wie dem Betreff zu entnehmen ist - gegen den Senatsvorsitzenden und ein weiteres Senatsmitglied richtet, ist rechtmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann (vgl. zB Senat, Beschluss vom 20. August 2020 - III ZB 16/20 u.a., juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12).

2. Auch die als Gegenvorstellung gegen den genannten Beschluss auszulegende weitere - sich weitgehend auf beleidigende Anwürfe beschränkende und im Übrigen inhaltlich kaum verständliche - Eingabe des Antragstellers hat keinen Erfolg. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass das ursprünglich beabsichtigte Rechtsmittel nicht statthaft war.

Der Antragsteller wird ferner darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen kann.

Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.01.2014 - 86 O 117/13 KG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2014 - 9 W 24/14 -

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