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5 StR 529/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 529/24 BESCHLUSS vom 19. November 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:191124B5STR529.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 sowie nach § 357 Satz 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. Mai 2024 a) soweit es ihn betrifft im Strafausspruch in den Fällen 1 und 5 bis 8 der Urteilsgründe dahin berichtigt und geändert, dass Freiheitsstrafen von sieben Monaten (Fall 1), drei Monaten (Fall 5), einem Jahr und zehn Monaten (Fall 6), sieben Monaten (Fall 7) sowie zwei Jahren und zwei Monaten (Fall 8) festgesetzt sind,

b) im Einziehungsausspruch – auch soweit es die Mitangeklagten A. K. und S.

betrifft – dahin geändert,

dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen aa) gegen den Angeklagten in Höhe von 40.953,78 Euro, davon 35.341,38 Euro als Gesamtschuldner, angeordnet wird und die weitergehende Einziehung entfällt,

bb) gegen den Angeklagten A. K.

in Höhe von

35.541,38 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird und die weitergehende Einziehung entfällt,

cc) gegen den Angeklagten S.

in Höhe von

10.585,80 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird und die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten sowie wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen, Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zehn Fällen und Diebstahls zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von (insgesamt) 41.495,52 Euro, davon in Höhe von 35.683,12 Euro als Gesamtschuldner, angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision führt teilweise zur Richtigstellung des Strafausspruchs und – insoweit auch zugunsten der nicht revidierenden Angeklagten (§ 357 Satz 1 StPO) – zur Reduzierung der Höhe der Einziehungsanordnungen.

1. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass dem Landgericht bei der Bestimmung der Einzelstrafen in den Fällen 1 und 5 bis 8 der Urteilsgründe offensichtliche Zuordnungsfehler unterlaufen sind. Der Senat hat die Einzelstrafen in den Fällen 1 und 6 bis 8 berichtigt. Im Fall 5 hat er in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Mindeststrafe aus dem vom Landgericht zu Recht angewendeten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB festgesetzt. Er schließt insbesondere angesichts der Verwirklichung von zwei Regelbeispielen und mit Blick auf die Strafrahmenwahl in vergleichbaren (verfahrensgegenständlichen) Fällen aus, dass das Landgericht von der Anwendung des Regelstrafrahmens abgesehen und sich dies auf den Gesamtstrafenausspruch ausgewirkt hätte.

2. Zu Recht hat der Generalbundesanwalt zudem darauf hingewiesen, dass dem Landgericht im Einziehungsausspruch den Angeklagten benachteiligende Rechenfehler unterlaufen sind. Der Senat hat die Höhe der Einziehungsanordnung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert. Da die Rechtsfehler gleichsam die Nichtrevidenten betreffen, hat der Senat den Einziehungsausspruch auch diese betreffend geändert (§ 357 Satz 1 StPO). Für die weitere Begründung wird die Antragsschrift des Generalbundesanwalts in Bezug genommen.

3. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit deren gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 27.05.2024 - 5 KLs 751 Js 43852/23

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