Paragraphen in 3 StR 576/19
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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2 | 64 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 576/19 BESCHLUSS vom 3. März 2020 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:030320B3STR576.19.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verneinung eines Hangs im Sinne des § 64 Satz 1 StGB durch die Strafkammer begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken.
Zwar ist das Landgericht im Rahmen der Prüfung des Hangs, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen. Denn es hat zu Unrecht angenommen, ein übermäßiger Konsum setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit voraus (so auch Fischer, StGB, 67. Aufl., § 64 Rn. 7). Indes entspricht es der Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Gesundheit, Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit lediglich indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs besitzt, ihr Fehlen der Bejahung eines Hangs aber nicht notwendig entgegensteht (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 5 StR 215/15, juris Rn. 8; vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113, 114; vom 10. Januar 2018 - 3 StR 563/17, juris Rn. 7; vom 27. September 2018 - 4 StR 276/18, StV 2019, 261, 262; vom 27. November 2018 - 3 StR 299/18, NStZ 2019, 265, 266; vom 12. März 2019 - 2 StR 584/18, juris Rn. 19; vom 17. September 2019 - 3 StR 355/19, juris Rn. 4 [jeweils mwN]; s. auch Fischer, StGB, 67. Aufl., § 64 Rn. 10a).
Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler. Denn die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen tragen nach den insoweit zutreffenden Maßstäben noch die Wertung, ein Hang im Sinne des § 64 StGB stehe nicht sicher fest.
Schäfer Gericke Wimmer Anstötz Erbguth Vorinstanz: Koblenz, LG, 06.08.2019 - 2090 Js 7800/19 14 KLs
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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