Paragraphen in VIII ZR 337/20
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 337/20 BESCHLUSS vom 16. März 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:160322BVIIIZR337.20.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2022 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt beschlossen:
Die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. November 2020 wird dahingehend geändert, dass der Kläger 55 % und der Beklagte 45 % der Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen.
Gründe: 1 Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter III 3 im Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Januar 2022 Bezug genommen. Eine Stellungnahme der Parteien zu der beabsichtigten Korrektur der Kostenentscheidung ist innerhalb der hierzu in dem Hinweisbeschluss gesetzten Frist nicht erfolgt.
Dr. Fetzer Dr. Matussek Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Eckernförde, Entscheidung vom 02.04.2019 - 6 C 78/19 LG Kiel, Entscheidung vom 10.11.2020 - 1 S 157/19 -
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