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5 StR 525/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 525/24 BESCHLUSS vom 5. November 2024 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Verabredung zu einem Verbrechen des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern ECLI:DE:BGH:2024:051124B5STR525.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. März 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Anwendung von § 30 Abs. 2 StGB (Verbrechensverabredung) auf den Verbrechenstatbestand des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern (§ 97 Abs. 2 AufenthG) begegnet entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten zu 2. keinen Bedenken. Sie entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der zur Einführung der Strafvorschrift ausgeführt hat (BT-Drucks. 12/5683, S. 8): „Zugleich erlaubt die vorgeschlagene Neuregelung, solche Taten bereits im Vorfeld der Tatbegehung strafrechtlich zu erfassen (§ 30 StGB).“ Dies entspricht auch der – soweit ersichtlich – einhelligen Auffassung im Schrifttum (vgl. nur MüKo-StGB/Gericke, 4. Aufl., § 97 AufenthG Rn. 7; Mosbacher in Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht,

6. Aufl., 14. Teil, 5. Kapitel Rn. 174; Esser in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 97 AufenthG Rn. 4; Stephan in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., § 97 AufenthG Rn. 2; Kabis/Fahlbusch in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl., § 97 AufenthG Rn. 1; Bergmann in Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Aufl., § 97 AufenthG Rn. 2; Hadamitzky/Senge in Erbs/Kohlhaas, 252. EL Juni 2024, § 97 AufenthG Rn. 2; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juli 2024, § 97 AufenthG Rn. 9). Zu der von der Revision geforderten teleologischen Reduktion von § 30 Abs. 2 StGB insoweit sieht der Senat deshalb keinen Anlass.

Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 08.03.2024 - 628 KLs 16/19 6600 Js 6/18

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3 30 StGB
1 349 StPO

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