IV ZR 66/22
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 66/22 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:251023BIVZR66.22.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Rust beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 9. Februar 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat auch die auf Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Richtlinienkonformität ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff.). Ergänzend wird in der Sache auf das Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 464/21, juris Rn. 11 ff., verwiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 253.074,17 €
Prof. Dr. Karczewski Dr. Bußmann Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Rust Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.02.2021 - 21 O 2/20 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.02.2022 - 12 U 80/21 -
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