Paragraphen in XI ZR 189/20
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 189/20 BESCHLUSS vom 17. November 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:171120BXIZR189.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. März 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf die Senatsurteile vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 ff.) und vom 28. Juli 2020 (XI ZR 288/19, WM 2020, 1627 ff.) sowie auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 47.471,19 €.
Ellenberger Joeres Matthias Menges Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.11.2019 - 27 O 13842/19 OLG München, Entscheidung vom 26.03.2020 - 19 U 6773/19 -
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