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5 StR 169/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 169/14 BESCHLUSS vom 23. September 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: sofortige Beschwerde Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 13. August 2014 gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Beschluss des Senats vom 15. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die sofortige Beschwerde gegen die genannte Kosten- und Auslagenentscheidung ist unzulässig, da die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar ist (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO).

Basdorf König Sander Berger Dölp

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