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AnwZ (Brfg) 41/19

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 41/19 BESCHLUSS vom

21. Juli 2020 in der veraltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ECLI:DE:BGH:2020:210720BANWZ.BRFG.41.19.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp am 21. Juli 2020 beschlossen:

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe:

Nachdem die Parteien das Verfahren auf Zulassung der Berufung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist entsprechend § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren einzustellen.

Über die Kosten des Berufungsverfahrens ist entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Es entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands - also des Sach- und Streitstands vor dem Erlass des Bescheids der Beklagten vom 17. Januar 2020 -, der Klägerin die Kosten des Zulassungsverfahrens aufzuerlegen. Denn nach bisherigem Sach- und Streitstand hätte das Rechtsmittel der Klägerin voraussichtlich keinen Erfolg gehabt.

Die Klägerin greift mit ihrem Rechtsmittel nicht mehr die materielle Berechtigung des Beigeladenen an, für die streitgegenständliche Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt zugelassen zu werden, sondern zieht die Befugnis der Beklagten in Zweifel, im Falle eines Arbeitgeberwechsels einen Erstreckungsbescheid nach § 46b Abs. 3 BRAO erteilen zu dürfen. Wie der Senat durch Urteil vom 30. März 2020 (AnwZ (Brfg) 49/19) entschieden hat, trifft zwar die Rechtsauffassung der Klägerin objektiv zu; sie wird durch den Bescheid jedoch nicht in eigenen Rechten verletzt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage der Klägerin daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO.

Für die getroffenen Entscheidungen ist entsprechend § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3-5 VwGO der Vorsitzende zuständig. Grupp Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2018 - 1 AGH 15/18 -

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