Paragraphen in I ZB 24/23
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 24/23 BESCHLUSS vom 9. Januar 2024 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2024:090124BIZB24.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2024 durch den Richter Feddersen als Einzelrichter beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.024,17 € festgesetzt.
Gründe:
Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG, über den auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG der Einzelrichter entscheidet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8), ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf den Wert der den Gegenstand der Zwangsvollstreckung bildenden Forderung, also 1.024,17 €, festzusetzen.
Feddersen Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.08.2022 - 663 M 367/22 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.02.2023 - 25 T 330/22 -
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