• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

XII ZB 303/25

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 303/25 vom 5. November 2025 in der Familiensache ECLI:DE:BGH:2025:051125BXIIZB303.25.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Wert: 9.576 €

Gründe: I.

Der Antragsgegner wendet sich in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren gegen die Verwerfung seiner Beschwerde.

Der Antragsteller erbrachte und erbringt für zwei von sechs Kindern des Antragsgegners, geboren im Januar 2023 und im Mai 2024, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Er hat beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt zu verpflichten. Dazu hat der Antragsgegner eine Stellungnahme abgegeben und eingeschränkte Leistungsfähigkeit geltend gemacht. Dies hat das Amtsgericht in seinem noch vor Ablauf der Stellungnahmefrist erlassenen Festsetzungsbeschluss, mit dem es den Antragsgegner zur Zahlung von Mindestunterhalt für die beiden Kinder verpflichtet hat, unberücksichtigt gelassen. Die gegen den Festsetzungsbeschluss gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht mit der Begründung verworfen, das Rechtsmittel sei gemäß § 256 Satz 2 FamFG unzulässig, weil die Einwendung eingeschränkter Leistungsfähigkeit nicht in der gesetzlich vorgegebenen Form erhoben worden sei. Denn der Antragsgegner habe keine Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und sich nicht dazu erklärt, in welcher Höhe er zur Unterhaltsleistung in der Lage sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

Die nach §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch ohne Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 10. September 2025 - XII ZB 202/25 - juris Rn. 3 mwN) ist unzulässig, weil die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Danach ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere ist eine entscheidungserhebliche Verletzung des Antragsgegners in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) entgegen § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht dargetan.

1. Die Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf der Gehörsverletzung beruht. Zur Darlegung eines Gehörsverstoßes bedarf es dabei unter anderem Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und welche Folgen sich daraus für die angegriffene Entscheidung ergeben hätten. Dessen bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist (vgl. zu den Anforderungen im Rahmen einer Berufungsbegründung Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 445/19 - NJW-RR 2020, 573 Rn. 14 mwN).

2. An der danach erforderlichen Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes fehlt es vorliegend.

Zwar führt die Rechtsbeschwerde aus, es sei nicht auszuschließen, dass der Antragsgegner ohne die vorzeitige Entscheidung über den Festsetzungsantrag die Einwendung eingeschränkter Leistungsfähigkeit unter Erteilung von Auskünften und Vorlage von Einkommensnachweisen bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist erhoben hätte; jedenfalls hätte er dies bei nochmaligem Hinweis des Amtsgerichts getan. Auch dies wäre indes für die Erhebung der Einwendung eingeschränkter Leistungsfähigkeit unzureichend gewesen, weil § 252 Abs. 2 iVm Abs. 4 FamFG weiter voraussetzt, dass der Antragsgegner erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist, und sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Hierzu verhält sich die Rechtsbeschwerde nicht. Vielmehr fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, dass und inwieweit der mit der Zustellung der Antragsschrift gemäß § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FamFG belehrte Antragsgegner eine verpflichtende Erklärung zu seiner Leistungsbereitschaft in konkreter Höhe abgegeben hätte. Seine in erster Instanz pauschal erklärte Bereitschaft zur Unterhaltszahlung reicht hierfür nicht aus, zumal sich die Einwendung des Antragsgegners nur darauf stützt, in Anbetracht der Zahl der gleichrangig Unterhaltsberechtigten (§ 1609 Nr. 1 BGB) nicht zur vollständigen Leistung des geforderten Unterhalts in der Lage zu sein.

Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ist im Übrigen auch deshalb nicht dargetan, weil es an Ausführungen der Rechtsbeschwerde dazu fehlt, welche konkreten Angaben der Antragsgegner im Falle der Entscheidung über den Festsetzungsantrag nach Ablauf der Stellungnahmefrist oder jedenfalls nach einem erneuten Hinweis auf die Anforderungen des § 252 Abs. 2 und 4 FamFG gemacht hätte. Dass es ohne die geltend gemachten Verfahrensfehler aufgrund der in diesem Falle etwa abgegebenen Erklärungen des Antragsgegners zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, der vorgelegten Belege und seiner Erklärung, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit sei und sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichte, zu einer anderen Festsetzungsentscheidung durch das Amtsgericht hätte kommen können, ist aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Guhling Pernice Günter Nedden-Boeger Recknagel Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.04.2025 - 21 F 72/25 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.05.2025 - 2 WF 60/25 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in XII ZB 303/25

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 574 ZPO
2 252 FamFG
1 1609 BGB
1 4 FamFG
1 74 FamFG
1 112 FamFG
1 117 FamFG
1 251 FamFG
1 256 FamFG
1 103 GG
1 522 ZPO
1 575 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 1609 BGB
1 4 FamFG
1 74 FamFG
1 112 FamFG
1 117 FamFG
1 251 FamFG
2 252 FamFG
1 256 FamFG
1 103 GG
1 522 ZPO
3 574 ZPO
1 575 ZPO

Original von XII ZB 303/25

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von XII ZB 303/25

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum