Paragraphen in 4 StR 233/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 45 | StPO |
1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 233/17 BESCHLUSS vom 12. September 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2017 einstimmig beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dahin zu gewähren, „dass die Revisionsbegründungsfrist erst mit dem 5. Oktober 2016 zu laufen beginnt“, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. März 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:120917B4STR233.17.1 Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Eine Fristversäumung liegt nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger mit der Sachrüge und mit einer Verfahrensrüge fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44; vom 1. November 1988 - 5 StR 488/88, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3; vom 8. April 1992 - 2 StR 119/92, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 7). Im Übrigen erfordert ein Wiedereinsetzungsantrag, dass die versäumte Handlung innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt wird, § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO. Eine weitere Revisionsbegründung des Angeklagten ist nicht eingegangen.
Die rechtzeitig erhobene Verfahrensrüge der verspäteten Urteilsabsetzung ist im Übrigen schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision nicht mitteilt, dass das Urteil einen Eingangsstempel vom 21. April 2016 trägt, also am letzten Tag der Urteilsabsetzungsfrist mit den Unterschriften der Richter auf der Geschäftsstelle eingegangen ist. Aus diesem Grunde wäre die Rüge auch unbegründet. Anhaltspunkte für eine Manipulation sind, wie sich auch aus den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und der Geschäftsstellenbeamtin ergibt, nicht ersichtlich.
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