Paragraphen in I ZB 3/18
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1 | 66 | GKG |
1 | 114 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 3/18 BESCHLUSS vom 28. Februar 2018 in dem Kostenansatzverfahren ECLI:DE:BGH:2018:280218BIZB3.18.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe: 1 1. Die vom Schuldner mit Schreiben vom 10. Januar 2018 eingelegte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Sie richtet sich gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Kostenansatz. In Kostenansatzsachen findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statt.
2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Koch Löffler Schaffert Schwonke Kirchhoff Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 06.12.2017 - 1 T 366/17 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.01.2018 - 2 W 75/17 -
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