Paragraphen in 3 StR 172/25
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 172/25 BESCHLUSS vom 28. Mai 2025 in der Strafsache gegen alias:
wegen gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 2025 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 23. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2025:280525B3STR172.25.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Adhäsionsverfahren hat das Tatgericht auch bei einem Anerkenntnis des Angeklagten die prozessualen Voraussetzungen einer Feststellungsklage, insbesondere das erforderliche Feststellungsinteresse, zu prüfen, denn das Anerkenntnis erstreckt sich lediglich auf den sachlich-rechtlichen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414 mwN; Beschluss vom 24. April 2024 – 4 StR 476/23, NStZ-RR 2024, 319). Da der Adhäsions- und Nebenkläger den Urteilsgründen zufolge nach wie vor teilweise unter Schmerzen durch die zugefügte Verletzung leidet, kann der Eintritt von Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden. Besteht aber die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts, reicht dies für das erforderliche Feststellungsinteresse im Hinblick auf zukünftige Schäden grundsätzlich aus (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414 mwN).
RiBGH Dr. Berg befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Hohoff Hohoff Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, 23.10.2024 - 27 Ks-720 Js 344/24-15/24
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1 | 349 | StPO |
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