Paragraphen in IV ZR 194/18
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1 | 10 | VAG |
1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 194/18 BESCHLUSS vom 23. September 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:230920BIVZR194.18.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2020 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat vom 9. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht mehr vor, weil die Frage, ob § 10a Abs. 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. den Versicherer bei einer BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung zu einem gesonderten Ausweis der auf sie entfallenden Prämie verpflichtete, durch das Senatsurteil vom 24. Juni 2020 (IV ZR 275/19, juris Rn. 12 ff.) in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung geklärt und durch das Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 (IV ZR 8/19, r+s 2020, 141 Rn. 26 f.) entschieden ist, dass der Versicherer nach der vorgenannten Regelung nicht zur Angabe des Gesamtbetrages der während der gesamten Vertragslaufzeit zu zahlenden Prämien und nach Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F. bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell auch nicht zur Information über die Antragsbindungsfrist verpflichtet war.
"Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 28.459,38 €
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 19.12.2017 - 23 O 6657/17 OLG München, Entscheidung vom 09.07.2018 - 25 U 373/18 -
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1 | 10 | VAG |
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