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5 StR 495/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 495/20 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:081220B5STR495.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juli 2020 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass er

- des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit vorsätzlichem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, in einem anderen Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln,

- eines weiteren tateinheitlich hinzutretenden Falls des vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und

- tateinheitlich hinzutretend des vorsätzlichen Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (Elektroimpulsgerät) schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz eines verbotenen Elektroimpulsgerätes, in einem Fall zudem in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und mit vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, sowie wegen eines ebenfalls tateinheitlich hinzutretenden Falles des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz eines verbotenen Elektroimpulsgerätes und mit vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und daneben eine Einziehungsanordnung getroffen. Seine gegen das Urteil gerichtete Revision führt mit der allgemeinen Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte bis Anfang Oktober 2017 bei vier Gelegenheiten von mehreren Lieferanten in unterschiedlichen Mengen diverse Betäubungsmittel und verschreibungspflichtige Arzneimittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf; in geringem Umfang erwarb er auch Marihuana zum Eigenkonsum. Er bewahrte die Substanzen – getrennt nach den vier Erwerbsvorgängen – an verschiedenen Stellen in seiner Wohnung auf. Wenige Schritte von den Aufbewahrungsorten entfernt lag auf einem Tisch für ihn griffbereit ein funktionsfähiges Elektroimpulsgerät zur Absicherung seiner Drogengeschäfte.

2. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung des Bereithaltens des Elektroimpulsgeräts als (tateinheitlicher) Verstoß gegen das Waffengesetz nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG in vier tateinheitlichen Fällen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Mit dem Besitz dieses verbotenen Gegenstandes beging der Angeklagte nur eine Tat‚ mit der er auch nur einmal gegen das Waffengesetz verstieß. Soweit beim (bewaffneten) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eine Teilidentität von tatbestandlichen Ausführungshandlungen zur Annahme von Tateinheit führen kann, betrifft diese rechtliche Klammerwirkung ausschließlich die für sich selbständigen Handelstätigkeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 4 StR 110/20 mwN).

3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können (vgl. im Übrigen zur Tenorierung bei bewaffnetem Handeltreiben nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 – 3 StR 632/14).

Der Strafausspruch wird von der Schuldspruchänderung nicht berührt. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung lediglich einen Verstoß gegen das Waffengesetz strafschärfend gewertet.

4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Gericke Berger Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Hamburg, LG, 07.07.2020 - 6103 Js 953/19 612 KLs 9/20 2 Ss 98/20

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