Paragraphen in X ZR 10/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 121 | PatG |
1 | 97 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 121 | PatG |
1 | 97 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 10/23 URTEIL in der Patentnichtigkeitssache Verkündet am: 16. Januar 2025 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2025:160125UXZR10.23.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2025 durch den Richter Dr. Deichfuß, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx, den Richter Dr. Crummenerl und die Richterin Dr. von Pückler für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 26. Oktober 2022 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Beklagte ist Inhaber des deutschen Patents 10 2006 027 636 (Streitpatents), das am 13. Juni 2006 angemeldet worden ist und einen Stoß- und Schwingungsdämpfer betrifft.
Der einzige Patentanspruch lautet wie folgt:
Stoß- und Schwingungsdämpfer für ein aus zwei Massen bestehendes Schwingungssystem, von denen die eine Masse feststeht, die andere Masse rotierend schwingt und bei denen an jeder der gegeneinander schwingenden Massen mindestens ein Magnet befestigt ist, der auf den anderen Magneten Kräfte ausübt, dadurch gekennzeichnet, dass die Magnete paarweise an einander zugekehrten Seiten einer rotierbaren und einer feststehenden Scheibe an geometrisch gleichen Orten der Scheiben angeordnet sind.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und sei nicht patentfähig. Der Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent wegen mangelnder Patentfähigkeit für nichtig erklärt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der weiterhin die Abweisung der Nichtigkeitsklage anstrebt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Das Streitpatent betrifft einen Stoß- und Schwingungsdämpfer für ein aus zwei Massen bestehendes Schwingungssystem.
Die Streitpatentschrift nimmt einleitend auf mehrere aus dem Stand der Technik bekannte Stoß- und Schwingungsdämpfer Bezug und bewertet deren Funktion dahingehend, dass sie lediglich in linearer Richtung wirkten und nicht geeignet seien, Drehschwingungen zu dämpfen (Abs. 10).
Vor diesem Hintergrund besteht das technische Problem darin, einen Stoß- und Schwingungsdämpfer für Torsionsschwingungen, also Drehschwingungen, zu schaffen.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent einen Stoßund Schwingungsdämpfer vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
1. Stoß- und Schwingungsdämpfer für ein aus zwei Massen bestehendes Schwingungssystem,
2. von denen die eine Masse feststeht, die andere Masse rotierend schwingt 3. und bei denen an jeder der gegeneinander schwingenden Massen mindestens ein Magnet befestigt ist, der auf den anderen Magneten Kräfte ausübt. 4.1 Die Magnete sind paarweise an einander zugekehrten Seiten einer rotierbaren und einer feststehenden Scheibe 4.2 an geometrisch gleichen Orten der Scheiben angeordnet.
Der Anspruch bedarf näherer Erläuterung:
a) Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass sich aus Merkmal 1 lediglich Anforderungen an die Eignung des beanspruchten Stoß- und Schwingungsdämpfers für den genannten Einsatzzweck ergeben, nicht aber die Vorgabe, dass das Schwingungssystem aus zwei Massen besteht.
aa) Funktions- und Zweckangaben definieren den durch das Patent geschützten Gegenstand regelmäßig lediglich dahin, dass er geeignet sein muss, für die im Patentanspruch genannte Funktion und den dort genannten Zweck verwendet zu werden (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - X ZR 120/20, GRUR 2023, 246 Rn. 29 - Verbindungsleitung).
bb) Im Streitfall ist Merkmal 1 danach zu entnehmen, dass der Stoßund Schwingungsdämpfer nach Merkmal 1 die Eignung aufweisen muss, in einem solchem Schwingungssystem eingesetzt zu werden. Dass das einzige Ausführungsbeispiel gemäß den nachstehenden Figuren mit der Mitnehmerscheibe (1) und den Dämpfermassen (6, 7) zwei Massen vorsieht, dient lediglich der Veranschaulichung des Erfindungsgegenstandes und rechtfertigt keine einschränkende Auslegung des weiter gefassten Anspruchswortlautes.
Der Lehre des Streitpatents ist auch keine Vorgabe zu entnehmen, dass es sich bei dem beanspruchten Stoß- und Schwingungsdämpfer um eine in sich abgeschlossene Komponente handeln muss und er nicht in einem bereits aus zwei Massen bestehenden Schwingungssystem, etwa in einem Antriebsstrang, verwirklicht werden darf.
In Übereinstimmung mit dem Ausführungsbeispiel, bei dem die Dämpfungsmassen (6, 7) über die Verbindungsbolzen (10) verbunden sind und damit zusammen eine der zwei Massen bilden, schließt Patentanspruch 1 eine mehrteilige Ausbildung der Massen nicht aus, sofern sie sich schwingungstechnisch als eine Masse darstellen.
b) Merkmal 2 umschreibt mit "feststehend" und "rotierend" zwei unterschiedliche Eigenschaften der Massen.
Im Ausführungsbeispiel handelt es sich bei der Mitnehmerscheibe (1) um die feststehende Masse und bei den Dämpfermassen (6, 7) um die rotierende Masse. Die Mitnehmerscheibe (1) wird auf einer zu Torsionsschwingungen angeregten Achse befestigt (Abs. 14). Sie ist demgemäß, wie das Patentgericht zutreffend festgestellt hat, mit einer schwingungsbehafteten Vorrichtung verbunden und in dem Sinne feststehend, dass sie nicht eigenständig schwingt. Die zweite Masse schwingt rotierend und ist damit geeignet, Drehschwingungen zu dämpfen.
c) Beide Massen schwingen gegeneinander (Merkmal 3). Dies ermöglicht es, dass die rotierend schwingende Masse den Schwingungen der feststehenden Masse, die im Ausführungsbeispiel infolge der Befestigung auf einer schwingenden Achse erzeugt werden, entgegenwirkt und sie damit dämpft.
Als Mittel zur Übertragung dämpfender Kräfte ist an jeder Masse ein Magnet befestigt, der jeweils Kräfte auf den anderen Magneten ausübt und auf diese Weise die Massen koppelt.
Patentanspruch 1 sind keine beschränkenden Vorgaben zu zusätzlichen Funktionalitäten der rotierenden Masse zu entnehmen. Solange die rotierende Masse gegen die feststehende Masse schwingt und mittels der Magnetwirkung dämpfend auf diese einwirkt, steht es der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen, wenn die rotierende Masse an weitere Bauteile angebunden ist oder in einen Kraftfluss eingebunden ist und Drehmomente überträgt.
Dass in dem Ausführungsbeispiel nur hinsichtlich der feststehenden Masse eine Befestigung an einem weiteren Bauteil (Achse) erwähnt wird, hat seine Grundlage darin, dass eine solche Befestigung notwendig ist, um diese Masse als feststehend zu definieren. Eine entsprechende Notwendigkeit besteht für die rotierende Masse nicht, da es sich bei dieser Masse auch um eine reine Dämpfermasse ohne zusätzliche Anbindungen und Funktionaltäten handeln kann. Beschränkt hierauf ist die rotierende Masse damit aber nicht.
d) Merkmal 4.1 sieht als räumlich-körperliche Vorgabe zu den Massen vor, dass jeweils eine Scheibe ausgebildet ist und die Scheiben einander zugekehrte Seiten aufweisen. Dass die Massen ausschließlich durch die Scheiben gebildet werden, ist damit nicht vorausgesetzt. Die Funktion der Scheiben macht dies nicht erforderlich.
Die Scheiben erlauben es, wie in der oben links abgebildeten Figur gezeigt und von Merkmal 4.1 vorgegeben, die Magnete an deren einander zugekehrten Seiten paarweise anzuordnen. Die Anordnung an den geometrisch gleichen Orten bedeutet nach den zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts, dass ein Magnet des mindestens einen Magnetpaares die gleichen Polarkoordinaten aufweist wie der Magnet auf der gegenüberliegenden Scheibe. Dadurch können die Magnete unmittelbar Kräfte aufeinander ausüben. Aufgrund der Verdrehbarkeit der Scheiben zueinander können so Torsionsschwingungen und Stöße gedämpft werden.
II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit im Berufungsrechtszug noch von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gehe zwar nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinaus, werde aber durch das Europäische Patent 1 444 767 (NK3) und das US-amerikanische Patent 3 573 517 (NK5) neuheitsschädlich vorweggenommen.
Dass bei NK3 eine Drehmomentübertragung stattfinde, stehe dem nicht entgegen. Eine solche sei weder vom Anspruchswortlaut ausgeschlossen noch schlössen sich Dämpfung und Drehmomentübertragung aus anderen Gründen gegenseitig aus. Dementsprechend umschreibe NK3 eine Vorrichtung zur Drehmomentübertragung und Drehschwingungsdämpfung bei Kraftfahrzeugen und Booten, wobei die Drehmomentübertragung im Wesentlichen über mechanische Mitnehmer erfolge. Je nach Dimensionierung der Magnete könnten aber auch Drehmomente im Leerlauf- oder Teillastbetrieb von den Magneten des Schwingungsdämpfers übernommen werden.
Entsprechendes ergebe sich für den in NK5 offenbarten Magnetantrieb, bei dem Mittel zum Dämpfen einer Relativbewegung zwischen gegenüberliegend angeordneten Magnetpolen auf einem Antriebselement und einem Abtriebselement des Magnetantriebs vorgesehen seien. In dem dargestellten Anwendungsfall einer Turbomolekularpumpe weise der angetriebene Rotor (7a, 7b) keine weitere starre bzw. elastische Kopplung auf und sei daher schwingungstechnisch als Teil der schwingend rotierenden Masse im Sinne eines freien Schwingers anzusehen. Selbst unter Zugrundelegung der Auslegung des Beklagten sei damit eine rotierend schwingende Scheibe bzw. Masse offenbart.
Der weitere Stand der Technik (JP 2000-240726 (NK4) und JP H04308195 (NK6)) stehe der Neuheit nicht entgegen.
III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsrechtszug stand.
Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen die Auffassung des Patentgerichts, der Gegenstand von Patentanspruch 1 werde durch NK3 neuheitsschädlich vorweggenommen.
a) NK3 hat eine Vorrichtung zur Dämpfung von Drehschwingungen zum Gegenstand, insbesondere eine Einheit zur kupplungsfreien oder berührungslosen Drehmomentübertragung und Drehschwingungsdämpfung für Kraftfahrzeuge (Abs. 1, 2).
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 6 (kolorierte Fassung des Patentgerichts) zeigt eine entsprechende Anordnung zwischen einer Motorausgangswelle (70) und einer Eingangswelle (71).
An der Motorausgangswelle (70) ist eine Riemenscheibe (4, grün) angeflanscht. In einer Bohrung der Riemenscheibe (4) ist eine zweiteilige Scheibe (7, gelb) über das Lager (5) gelagert. Die zweiteilige Scheibe besteht aus den Teilscheiben (72, 73), die mittels Schrauben (75) aneinander befestigt sind. Die zweiteilige Scheibe (7) ist an eine Eingangswelle (71) eines nicht dargestellten Getriebes angeflanscht.
Wie aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 8 ersichtlich ist, sind auf den Flanschflächen (13, 77) der Scheibe (4) Dauermagnete (17) angeordnet, die gegenüber von Dauermagneten (16) liegen, die auf den Flanschflächen (12, 76) der zweiteiligen Scheibe (7) angeordnet sind (Abs. 36).
NK3 beschreibt die Wirkweise einer derartigen Anordnung in allgemeiner Weise dahin, dass die Bauteile begrenzt gegeneinander verdrehbar sind und zueinander ein Spiel bzw. einen begrenzten Freilauf aufweisen. In diesem Toleranzbereich bestimmen allein die zwischen den Magneten wirkenden Kräfte das Verhalten der Bauteile in Bezug auf eine Drehung um die gemeinsame geometrische Achse. Hierdurch entsteht zwischen den Bauteilen eine verschleißfreie, berührungslose Kopplung, welche durch die bei einem Verdrehen der Bauteile provozierten Rückstellkräfte der zusammenwirkenden Magnete schwingungsdämpfende Eigenschaften hat (Abs. 8).
aa) NK3 nimmt damit sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 vorweg.
aa) Die Riemenscheibe (4) und die zweiteilige Scheibe (7) sind im Sinne von Merkmal 1 zwei Massen eines Schwingungssystems. Wie oben ausgeführt wurde, steht dem nicht entgegen, dass die beiden Massen in einen Antriebsstrang zwischen einer Motorwelle und einer Eingangswelle integriert sind und die Scheibe (7) aus zwei miteinander verbundenen Teilscheiben besteht.
Die Anordnung führt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dazu, dass die zweiteilige Scheibe (7) im Sinne der Lehre des Streitpatents als feststehend und nicht als rotierend zu bewerten wäre. Patentanspruch 1 gibt eine vollständig freie Verdrehbarkeit der rotierenden Masse zur feststehenden Masse nicht vor. Technisch-funktional ist eine relative Verdrehbarkeit ausreichend, die geeignet ist, einen dämpfenden Effekt herbeizuführen. Dies ist in NK3 mit dem begrenzten Freilauf bzw. Spiel, das einen Toleranzbereich eröffnet, innerhalb dessen die zwischen den Magneten wirkenden Kräfte zu einer Schwingungsdämpfung führen, der Fall.
Dem steht auch nicht der Einwand entgegen, ein Antriebsstrang sei grundsätzlich ein aus mehreren Massen bestehendes zusammenhängendes Schwingungssystem mit einem einheitlich zu betrachtenden Schwingungsverhalten. Für den in NK3 offenbarten Freilauf bzw. Toleranzbereich trifft dies nicht zu. Hier wirken in Übereinstimmung mit der Lehre des Streitpatents lediglich die Magnetkräfte in koppelnder und dämpfender Weise. Die schwingungsdämpfenden Eigenschaften sind dabei sowohl im Leerlauf wirksam, also bei fehlender Rotation, als auch im Antriebsfall, solange die zwischen den Magneten wirkenden Kräfte zur Übertragung des Drehmoments ausreichen (Sp. 3 Z. 3-8). Soweit die Verbindung mit der Eingangswelle (71) des Getriebes Einfluss auf die dämpfende Wirkung der zweiteiligen Scheibe (7) hat, ist die Eingangswelle der rotierenden Masse hinzuzurechnen. Wie im Rahmen der Auslegung bereits ausgeführt wurde, ist eine mehrteilige Ausbildung der schwingungstechnisch wirksamen (rotierenden) Masse nicht ausgeschlossen.
bb) Ausgehend hiervon handelt es sich im Sinne von Merkmal 2 bei der an die Motorausgangswelle angeflanschten Riemenscheibe (4) um die feststehende Masse und bei der zweiteiligen Scheibe (7) um eine demgegenüber rotierend schwingende Masse.
Da dem Patentanspruch keine beschränkenden Vorgaben dazu zu entnehmen sind, ob und inwieweit die feststehende Masse sich mit dem Gegenstand (beispielsweise einer Achse, vgl. Abs. 14 der Beschreibung des Streitpatents) bewegt, an dem sie festgelegt ist, fällt auch eine Festlegung an einer sich drehenden Welle unter den Anspruchswortlaut.
cc) In Übereinstimmung mit den weiteren Merkmalen sind schließlich an geometrisch gleichen Koordinaten an den einander zugekehrten Seiten der Riemenscheibe (4) und der zweiteiligen Scheibe (7) paarweise Dauermagnete (16, 17) angeordnet, die aufeinander Kräfte ausüben (Merkmale 3, 4.1 und 4.2).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erweist sich auch gegenüber NK5 nicht als neu.
a) NK5 offenbart einen Magnetantrieb, bei dem Antriebs- und Abtriebselement durch einen Spalt getrennt sind und jeweils aufeinander ausgerichtete Magnetpole aufweisen. Dabei sind Mittel vorgesehen, die eine Relativbewegung zwischen gegenüberliegend angeordneten Magnetpolen dämpfen (Sp. 1, Z. 11-14: "… means for damping or opposing relative movement between oppositely facing magnetic poles on a driven member and a driving member of the magnetic drive.").
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 (kolorierte Fassung des Patentgerichts) zeigen einen Axialspalt-Magnetantrieb (2) für eine Turbomolekularpumpe (6).
Der Magnetantrieb besteht aus einem Antriebselement (8, 48, driving member) und einem Abtriebselement (10, 51, driven member). Den Elementen sind jeweils Scheibenabschnitte (12, 47; 20, 50, disc portions) zugeordnet, an deren gegenüberlegenden Flächen magnetische Elemente (28, 30, magnetic rings, bzw. 46, 49, ceramic magnets) angeordnet sind (Sp. 2 Z. 55 ff., Sp. 3 Z. 8 ff., Sp. 4 Z. 62 ff.).
aa) Damit sind sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 offenbart.
aa) Die Scheibenabschnitte (12, 47 bzw. 20, 50) bilden zwei Massen gemäß Merkmal 1. Nicht anders als bei NK3 steht dem auch hier nicht entgegen, dass sie Teil einer (magnetischen) Antriebskopplung sind und in diesem Zusammenhang eine Stoß- und Schwingungsdämpfung offenbart ist.
bb) Das Antriebselement (8, 48) mit der Scheibe (12, 47) ist auf der Motorwelle (16) befestigt und bildet damit die feststehende Masse im Sinne von Merkmal 2. Das Abtriebselement (10, 51) mit der Scheibe (20, 50) ist gegenüber der Antriebsscheibe verdrehbar und damit eine rotierende und schwingende Masse. Der Rotor (7a, 7b) ist mit dem Abtriebselement verbunden und damit schwingungstechnisch Teil dieser Masse. Nicht anders als bei NK3 gilt auch hier, dass eine Verbindung mit weiteren Bauteilen, selbst wenn sie dem Antrieb dienen, der Merkmalsverwirklichung nicht zwangsläufig entgegensteht. Dass es sich bei der rotierenden Masse um eine vollständig freischwingende Masse ohne jede weitere Anbindung handeln muss, ist Patentanspruch 1 nicht zu entnehmen.
cc) Das von Merkmal 3 geforderte gegeneinander Schwingen der Massen ergibt sich aus dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Dämpfung bzw. einem Entgegenwirken einer Relativbewegung (Sp. 1 Z. 10-14: "means for damping or opposing relative movement between oppositely facing magnetic poles on a driven member and a driving member").
dd) Die verbleibenden Merkmale sind ebenfalls offenbart. An den einander zugewandten Seiten der Antriebsscheibe und der Abtriebsscheibe sind jeweils an geometrisch gleichen Koordinaten Magnete (28, 30 bzw. 46, 49) angeordnet, die Kräfte aufeinander ausüben (Rest Merkmal 3, Merkmale 4.1 und 4.2).
I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.
Deichfuß Kober-Dehm Crummenerl von Pückler Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.10.2022 - 4 Ni 42/21 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 121 | PatG |
1 | 97 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 121 | PatG |
1 | 97 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen