• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 609/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 609/16 BESCHLUSS vom 27. April 2017 in der Strafsache gegen alias: alias: alias:

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:270417B4STR609.16.2 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. April 2016 im Schuld- und Strafausspruch im Fall III.2.34 der Urteilsgründe (Fallakte 42) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten schweren Bandendiebstahls zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt im Fall III.2.34 der Urteilsgründe zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte am 2. Oktober 2014 zwischen 00.30 und 02.00 Uhr zusammen mit anderen Bandenmitgliedern aus der B. apotheke in R. auf der Suche nach Bargeld einen geschlossenen Tresor entwendete. In dem Tresor befanden sich lediglich Medikamente, an denen die Bandenmitglieder kein Interesse hatten.

2. a) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe den Tatbestand eines vollendeten schweren Bandendiebstahls im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB verwirklicht; es hat insoweit eine Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt.

b) Damit ist die subjektive Tatseite eines vollendeten Vergehens des Diebstahls des Tresors nicht belegt. Will sich der Täter, wie hier festgestellt, nicht das Behältnis, sondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein dessen vermuteten Inhalt aneignen, fehlt es hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 – 4 StR 42/12; vom 11. Januar 2011 – 4 StR 633/10, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 14; vom 8. September 2009 – 4 StR 354/09, StV 2010, 22). Da der Angeklagte und seine Mittäter auch hinsichtlich der Medikamente keine Zueignungsabsicht hatten (UA 41), liegt insoweit lediglich ein – aus Sicht des Täters fehlgeschlagener – Versuch des Diebstahls vor.

3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Senat erkennt für diese Tat analog § 354 Abs. 1 StPO auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Einzelstrafen in dieser Höhe hat das Landgericht in drei ähnlich gelagerten Fällen des versuchten schweren Bandendiebstahls verhängt. Im Hinblick auf die Summe der vom Landgericht in insgesamt 13 Fällen verhängten Einzelstrafen schließt der Senat einen Einfluss der Herabsetzung einer Einzelstrafe um ein Jahr auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe aus.

4. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu belasten.

Sost-Scheible Roggenbuck Franke Bender Feilcke

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 609/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
2 354 StPO
1 244 StGB
1 4 StPO
1 265 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 244 StGB
1 4 StPO
1 265 StPO
2 349 StPO
2 354 StPO

Original von 4 StR 609/16

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 609/16

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum