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1 StR 370/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 370/24 BESCHLUSS vom 20. Januar 2025 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2025:200125B1STR370.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:

1. Von der Einziehung des Fahrzeugs VW-Bus mit dem amtlichen Kennzeichen wird abgesehen; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen (§ 413 StPO nF). Die mit der Sachrüge geführte Revision des Beschuldigten hat nach einer Verfahrensbeschränkung allein betreffend den Ausspruch über die Einziehung Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einziehung des vom Beschuldigten bei der Tat verwendeten Fahrzeugs VW-Bus mit dem amtlichen Kennzeichen ab. Das Landgericht hat die Einziehung des Fahrzeugs auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Die Einziehung von Tatmitteln kann jedoch bei – wie hier – schuldlos Handelnden nur nach § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB angeordnet werden, sofern der fragliche Gegenstand die Allgemeinheit gefährdet (§ 74b Abs. 1 Alternative 1 StGB) oder die Gefahr besteht, dass er der Begehung rechtswidriger Taten dienen wird (§ 74b Abs. 1 Alternative 2 StGB). Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung ist prognostisch zu prüfen, ob der Beschuldigte auch künftig Straftaten unter Verwendung des fraglichen Fahrzeugs begehen wird (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 3 StR 501/22 Rn. 3 mwN). Hierfür wäre insbesondere angesichts der zur erwartenden Unterbringungsdauer gegebenenfalls ein ergänzendes Sachverständigengutachten erforderlich.

2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung keinen den Beschuldigten belastenden Rechtsfehler ergeben. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 4. September 2024 wird Bezug genommen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. In der Konstellation des § 421 StPO kommt eine gesonderte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, nicht in Betracht (vgl. BGH,

Beschlüsse vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20 Rn. 4 f. und vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 296/21 Rn. 7 f.).

Fischer Leplow Allgayer Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 07.05.2024 - 2 KLs 411 Js 122423/23 jug.

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Häufigkeit Paragraph
3 421 StPO
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