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AnwZ (Brfg) 3/12

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 3/12 BESCHLUSS vom

5. März 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hier: Erledigung der Hauptsache Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Berichterstatter Richter Seiters am 5. März 2013 beschlossen:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 21. November 2011 (I AGH 6/10) ist wirkungslos.

Die Gerichtskosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2009 hat die Beklagte - entgegen dem Votum ihres Fachausschusses - den Antrag des Klägers abgelehnt, ihm die Befugnis zu verleihen, die Bezeichnung "Fachanwalt für Insolvenzrecht" zu führen; der Widerspruch des Klägers wurde am 9. Juni 2010 zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof - unter Zurückweisung der weitergehenden Klage - die Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verpflichtet, über den Antrag unter Beachtung der in den Urteilsgründen ausgeführten Rechtsauffassung - die Beklagte habe zwar zu Recht dem Antrag nicht stattgegeben, habe diesen jedoch nicht zurückweisen dürfen, ohne zuvor ein Fachgespräch (§ 7 FAO) durchzuführen - neu zu befinden. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Mai 2012 (AnwBl. 2012, 924) den Antrag der Beklagten, der sich gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines Fachgesprächs richtete, abgelehnt und auf den Antrag des Klägers dessen Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Während des Berufungsverfahrens haben die Parteien einen Vergleich abgeschlossen, in dessen Vollzug die Beklagte dem Kläger die Befugnis verliehen hat, die Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenzrecht zu führen.

II.

Nachdem die Parteien entsprechend dem Vergleich die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist für die noch zu treffenden Entscheidungen nach § 112e Satz 2 BRAO, § 87a Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Berichterstatter zuständig (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 61/11, juris Rn. 2 und vom 31. Januar 2013 - AnwZ (Brfg) 49/12, juris Rn. 3).

Gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog ist das Berufungsverfahren einzustellen und entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO zur Klarstellung auszusprechen, dass das angefochtene Urteil wirkungslos geworden ist (siehe auch Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 161 Rn. 15 mwN).

Da die Parteien im Vergleich auf Kostenfestsetzung bzw. -erstattung verzichtet haben, war nur noch über die Gerichtskosten gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; hierbei war der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Danach hat die Beklagte diese Kosten zu tragen. Die Berufung des Klägers wäre nach bisherigem Sach- und Streitstand erfolgreich gewesen, da die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse im Rahmen des § 4 Abs. 3 FAO ausreichten.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.

Seiters Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 21.11.2011 - I AGH 6/10 -

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