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VIII ZB 64/20

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 64/20 BESCHLUSS vom 27. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:271020BVIIIZB64.20.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2020 durch die Richterin Wiegand als Einzelrichterin beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2020 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020138274 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Senatsbeschluss vom 22. September 2020 wurde die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde "Verspätungsbeschwerde" des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München II - 12. Zivilkammer - vom 8. Juli 2020 (12 T 2314/20) auf Kosten des Beklagten verworfen. Mit Kostenrechnung vom 25. September 2020 wurden ihm Gerichtskosten in Höhe von 120 € zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich der Beklagte im Wege der Erinnerung.

II.

Die Erinnerung, über welche nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6; vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN), hat keinen Erfolg.

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solches wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - II ZB 25/16, BeckRS 2017, 139513 Rn. 10).

Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beklagte nicht. Er macht lediglich geltend, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei falsch, weshalb er für die entstandenen Gerichtskosten nicht hafte.

III.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Wiegand Vorinstanzen: AG Fürstenfeldbruck, Entscheidung vom 30.06.2020 - 8 C 1467/19 LG München II, Entscheidung vom 08.07.2020 - 12 T 2314/20 -

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