AnwZ (Brfg) 24/20
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 24/20 BESCHLUSS vom
14. Oktober 2020 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulässigkeit von Aufstickungen auf anwaltlicher Berufskleidung ECLI:DE:BGH:2020:141020BANWZ.BRFG.24.20.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Dr. Liebert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 14. Oktober 2020 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 13. Juni 2020 zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger war bis zum 2. Mai 2017 Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer. Seitdem ist er Mitglied der Rechtsanwaltskammer F.
. Er hat Klage erhoben mit den Anträgen
1. festzustellen, dass er nicht wettbewerbswidrig handelt und der Beklagten insoweit keine Unterlassungsansprüche gegen ihn zukommen, wenn er als Rechtsanwalt bei der Mandatswahrnehmung von einer seiner im Bezirk der Beklagten liegenden weiteren Kanzleien i.S.v. § 27 Abs. 2 BRAO aus für Mandanten vor einem im Bezirk der Beklagten gelegenen Gericht auftritt und dabei eine Anwaltsrobe i.S.v. § 20 BORA trägt, die im rückwärtigen Schulterbereich als Aufstickung eine Meinungsäußerung aufweist, wie nachfolgend abgebildet Im Original folgt ein Lichtbild, das den Kläger von hinten mit einer Anwaltsrobe zeigt. Die Anwaltsrobe trägt folgende Aufschrift: "Irdische Richter sind fehlbar".
2. hilfsweise zu 1. festzustellen, dass er nicht wettbewerbswidrig handelt und der Beklagten insoweit keine Unterlassungsansprüche gegen ihn zukommen, wenn er als Rechtsanwalt bei der Mandatswahrnehmung von einer seiner im Bezirk der Beklagten liegenden weiteren Kanzleien i.S.v. § 27 Abs. 2 BRAO aus für Mandanten vor einem im Bezirk der Beklagten gelegenen Gericht auftritt, vor dem eine Verpflichtung zum Anlegen der Anwaltsrobe nicht besteht, und dabei ein Sakko trägt, das im rückwärtigen Schulterbereich als Aufstickung eine Meinungsäußerung aufweist, wie nachfolgend abgebildet Im Original folgt ein Lichtbild, das den Kläger von hinten mit einem Sakko zeigt. Das Sakko trägt folgende Aufschrift: "Irdische Richter sind fehlbar".
3. festzustellen, dass er nicht wettbewerbswidrig handelt und der Beklagten insoweit keine Unterlassungsansprüche gegen ihn zukommen, wenn er als Rechtsanwalt bei der Mandatswahrnehmung von einer seiner im Bezirk der Beklagten liegenden weiteren Kanzleien i.S.v. § 27 Abs. 2 BRAO aus für Mandanten vor einem im Bezirk der Beklagten gelegenen Gericht auftritt, vor dem eine Verpflichtung zum Anlegen der Anwaltsrobe nicht besteht, und dabei ein Sakko trägt, das im rückwärtigen Schulterbereich als Aufstickung eine Meinungsäußerung aufweist, wie nachfolgend abgebildet Im Original folgt ein Lichtbild, das den Kläger von hinten mit einem Sakko zeigt. Das Sakko trägt eine Aufschrift, die den Namen und die Internetadresse des Klägers enthält.
4. festzustellen, dass er nicht wettbewerbswidrig handelt und der Beklagten insoweit keine Unterlassungsansprüche gegen ihn zukommen, wenn er als Rechtsanwalt bei der Mandatswahrnehmung von einer seiner im Bezirk der Beklagten liegenden weiteren Kanzleien i.S.v. § 27 Abs. 2 BRAO aus für Mandanten vor einem im Bezirk der Beklagten gelegenen Gericht auftritt und dabei eine Anwaltsrobe i.S.v. § 20 BORA trägt, die im rückwärtigen Schulterbereich als Aufstickung eine Meinungsäußerung aufweist, wie nachfolgend abgebildet Im Original folgt ein Lichtbild, das den Kläger von hinten mit einer Anwaltsrobe zeigt. Die Anwaltsrobe trägt folgende Aufschrift: "Klimaschutz jetzt! Mit Bahn und Radl zu Gericht.".
5. festzustellen, dass er nicht wettbewerbswidrig handelt und der Beklagten insoweit keine Unterlassungsansprüche gegen ihn zukommen, wenn er als Rechtsanwalt bei der Mandatswahrnehmung von einer seiner im Bezirk der Beklagten liegenden weiteren Kanzleien i.S.v. § 27 Abs. 2 BRAO aus für Mandanten vor einem im Bezirk der Beklagten gelegenen Gericht auftritt (z.B. Landgericht, Oberlandesgericht), vor dem Robenzwang i.S.v. § 20 BORA besteht, eine Anwaltsrobe während der Verhandlung jedoch nicht, sondern stattdessen ein schwarzes Sakko trägt.
Der Anwaltsgerichthof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 44/19, juris Rn. 3 mwN).
a) Der Anwaltsgerichtshof war entgegen der Auffassung des Klägers nicht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 GVG, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG verpflichtet, vorab über die Zulässigkeit des - von ihm für gegeben erachteten Rechtsweges zur Anwaltsgerichtsbarkeit zu entscheiden.
Dabei kann offenbleiben, ob von einer Rechtsweg-Rüge als Voraussetzung einer Pflicht zur Vorab-Entscheidung i.S.v. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG überhaupt ausgegangen werden kann, wenn - wie vorliegend - auf den Antrag des Klägers und späteren Rechtsmittelführers erstinstanzlich der Rechtsstreit vom Amtsgericht an den Anwaltsgerichtshof abgegeben worden war, der Kläger in dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof den von ihm nunmehr gerügten Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit mehrfach bejaht hatte (vgl. Schriftsätze des Klägers vom 14. August 2019, 27. November 2019, 29. Januar 2020 und 18. März 2020) und lediglich die Beklagte und spätere Rechtsmittelgegnerin die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofes verneint hatte, dies aber im Rechtsmittelzug nicht wiederholt (vgl. zu einer solchen Situation BayVGH, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 5 ZB 14.1919, juris Rn. 14, 26).
Denn selbst, wenn von einer Rüge i.S.v. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG auszugehen wäre, konnte der Anwaltsgerichtshof von einer Vorab-Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges absehen. Diese erübrigt sich ausnahmsweise dann, wenn - wie vorliegend - der Anwaltsgerichtshof die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und im Falle der Entscheidung durch Beschluss keinen Anlass hätte, die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zuzulassen (S. 8 des angefochtenen Urteils unter 1.2). Bei dieser Sachlage ist der Anwaltssenat des Bundesgerichthofs gemäß § 17a Abs. 5 GVG einer Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs enthoben (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2015 - IX ZR 55/15, NJW 2016, 403 Rn. 9 f.; Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 17a GVG Rn. 12; jeweils mwN).
b) Das angefochtene Urteil ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht unvollständig in dem Sinne, dass es entgegen § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 117 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht hinreichend die von ihm gestellten Anträge wiedergibt. Diese werden im Tatbestand auf Seite 5 f. dargestellt und hervorgehoben. Die in der Klageschrift in den Anträgen zu 1 bis 4 enthaltenen Fotos werden im Tatbestand zwar nicht bildlich wiedergegeben. Sie werden jedoch detailliert und unterscheidbar beschrieben. Dies genügt den Erfordernissen des § 117 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO. Anhand der wiedergegebenen Anträge und der Beschreibungen der Fotos im Urteil des Anwaltsgerichtshofs kann - entgegen der Auffassung des Klägers - auch zu einem späteren Zeitpunkt geklärt werden, was Klagegegenstand war und worüber rechtskräftig entschieden wurde.
c) Der Anwaltsgerichtshof hat entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht im Hinblick auf die jeweiligen Klageanträge die Anforderungen an das Feststellungsinteresse des Klägers zu hoch angesetzt.
Soweit der Kläger hierzu die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Anwendbarkeit der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (S. 8 unter 3.) heranzieht, ergibt sich daraus kein verkürzter Prüfungsmaßstab des Anwaltsgerichtshofs. Dieser hat vielmehr an anderer Stelle ausdrücklich bestätigt, dass sich die zu prüfenden Gesichtspunkte aus § 17 Abs. 2 GVG ergeben (S. 10 f. unter 3.4).
Im Hinblick auf ein Vorgehen der Beklagten gegen den Kläger auf der Grundlage von § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG führt das angefochtene Urteil (S. 11) zutreffend aus, dass sich die Beklagte zu keinem Zeitpunkt berühmt hat, zur Erhebung von Unterlassungsansprüchen nach dieser Norm berechtigt zu sein. Soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 1. Juli 2015 in einem früheren Rechtsstreit mit dem Kläger Bedenken gegen das Tragen einer - mit einem anderen Inhalt als vorliegend - beschrifteten Anwaltsrobe geäußert und sich ein berufsrechtliches Einschreiten vorbehalten hat, erfolgte dies zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger noch Mitglied der Beklagten war und ein solches berufsrechtliches Einschreiten grundsätzlich auch möglich war. Hierdurch wird indes nicht die Besorgnis begründet, dass die Beklagte nach Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers gegen diesen nunmehr auf einer gänzlich anderen Rechtsgrundlage einschreiten wird. Im Gegenteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Januar 2020 (S. 2) mitgeteilt, sie beabsichtige nicht, wegen des in diesem Verfahren bekannt gewordenen Sachverhalts gegen den Kläger wettbewerbsrechtlich vorzugehen. Ein besonderes schützenswertes Interesse des Klägers als Voraussetzung der Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 45/15, NJW 2017, 2556 Rn. 30; zum Erfordernis eines qualifizierten Interesses bei vorbeugenden Unterlassungsklagen vgl. Senat, Urteil vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 42/14, juris Rn. 45) ist mithin - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - nicht gegeben. Dem Kläger ist vielmehr ein Abwarten zumutbar, ob die Beklagte tatsächlich Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG geltend machen wird.
2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 - AnwZ (Brfg) 50/19, juris Rn. 86 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Im Hinblick auf die vom Kläger insofern angeführte Frage des Rechtswegs zur Anwaltsgerichtsbarkeit ist der Senat nach den vorstehenden Ausführungen (zu 1 a) gemäß § 17a Abs. 5 GVG einer Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs enthoben. Eine solche Prüfung vermag daher von vorneherein keinen Zulassungsgrund i.S.v. § 112e Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu begründen.
3. Gleiches gilt für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 87 mwN). Die vom Kläger auch insofern angeführte Frage des Rechtswegs zur Anwaltsgerichtsbarkeit ist im vorliegenden Verfahren nicht klärungsfähig, da der Senat gemäß § 17a Abs. 5 GVG einer Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs enthoben ist.
4. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Voraussetzung für eine Zulassung wegen Divergenz ist, dass die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019, aaO Rn. 88 mwN).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das angefochtene Urteil weicht nicht von den seitens des Klägers angeführten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 28. Juni 2019 (1 S 1915/18, juris Rn. 2), des OVG Lüneburg vom 19. März 2019 (2 LB 182/16, juris Rn. 25), des OVG Bremen vom 20. November 2018 (2 B 266/18, juris Rn. 14) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2015 (5 ZB 14.1919, juris Rn. 14) ab. In den vorgenannten Entscheidungen wird jeweils die Pflicht zur Vorab-Entscheidung über die - von einer Partei gerügte - Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG betont. Von diesem Rechtssatz ist der Anwaltsgerichtshof nicht abgewichen. Er hat ihn vielmehr seiner Entscheidung zugrunde gelegt und lediglich angenommen, dass von einer solchen Rechtsweg-Rüge vorliegend nicht ausgegangen werden kann (S. 8 des angefochtenen Urteils unter 1.2). Er hat zudem - zutreffend (siehe vorstehend zu 1 a) - klargestellt, dass von einer Vorab-Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges abgesehen werden kann, wenn das angerufene Gericht die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und im Falle der Entscheidung durch Beschluss keinen Anlass hätte, die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zuzulassen.
5. Schließlich liegt auch der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Anwaltsgerichtshof musste, wie ausgeführt, nicht gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs entscheiden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung (je Antrag und Streitgegenstand) auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.
Limperg Remmert Liebert Kau Lauer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 13.06.2020 - 1 AGH 31/19 -