Paragraphen in 4 StR 585/14
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1 | 154 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 585/14 BESCHLUSS vom 29. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. August 2014 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten mit Urteil vom 21. Januar 2013 wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Senat hatte durch Urteil vom 19. Dezember 2013 auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil im Strafausspruch betreffend die Fälle des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und im Gesamtstrafenausspruch sowie auf die Revision des Angeklagten in den Schuldsprüchen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem der Strafaussprüche und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; die beiden weiteren Tatvorwürfe sind gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden worden.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg. Zwar hat das Landgericht die Feststellungen zur Person des Angeklagten aus dem früheren Urteil wörtlich in Anführungsstriche gesetzt mitgeteilt, hat aber – zutreffend – darauf keinen Bezug genommen. Eigene Feststellungen zur Person des Angeklagten hat das Landgericht (noch) ausreichend im Rahmen der Strafzumessung angeführt.
Die Strafzumessung der Strafkammer beruht daher auf Tatsachen, zu denen sie entweder selbst Feststellungen getroffen hat oder die sich aus den bestandskräftig festgestellten Tatumständen ergeben.
Mutzbauer Roggenbuck Franke Bender Quentin
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