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V ZB 135/18

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 135/18 BESCHLUSS vom 19. September 2018 in der Teilungsversteigerungssache ECLI:DE:BGH:2018:190918BVZB135.18.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:

Der Beteiligten zu 1 wird die Rechtsanwaltskanzlei beigeordnet.

Der Beteiligten zu 1 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt (§ 233 ZPO).

Das durch Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 25. Juni 2007 (61 K 117/07) angeordnete und aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Darmstadt vom 9. Februar 2017 und vom 24. März 2017 (jeweils 61 K 117/07) und der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 27. April 2018 (5 T 246/17) fortzusetzende Teilungsversteigerungsverfahren wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde eingestellt.

Gründe:

Die Anträge der Beteiligten zu 1 haben Erfolg.

1. Ihr ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil sie ohne Verschulden verhindert war, diese Fristen zu wahren, und die versäumten Verfahrenshandlungen fristgerecht nachgeholt hat (§§ 233, 234 ZPO).

2. a) Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht ein Teilungsversteigerungsverfahren nach der Zurückweisung der Beschwerde des nicht antragstellenden Miteigentümers gegen die Zurückweisung seines Einstellungsantrags nach § 765a ZPO einstweilen einstellen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Fortsetzung des Verfahrens größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der einstweiligen Einstellung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (Senat, Beschlüsse vom 3. April 2009 - V ZB 46/09, juris und vom 17. Januar 2017 - V ZB 150/16, WuM 2017, 163 Rn. 1).

b) So verhält es sich hier. Im Hinblick auf die von dem Beschwerdegericht festgestellte akute Suizidgefahr der Beteiligten zu 1 bei einem Verlust des Miteigentums an dem versteigerten Grundstück im Rahmen einer Zuschlagserteilung ist ein Erfolg der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde nicht ausgeschlossen. Zudem sind angesichts dieser Gefahr und der naheliegenden Möglichkeit, dass sie sich bei Versteigerung des Grundstücks realisiert, die der Beteiligten zu 1 bei einer Fortsetzung des Teilungsversteigerungsverfahrens drohenden Nachteile trotz der langen Verfahrensdauer schwerwiegender als die Nachteile, die für den Ersteher mit der einstweiligen Einstellung des Verfahrens bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens verbunden sind.

Stresemann Schmidt-Räntsch Haberkamp Kazele Hamdorf Vorinstanzen:

AG Darmstadt, Entscheidung vom 24.03.2017 - 61 K 117/07 LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.04.2018 - 5 T 246/17 -

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