• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IV ZB 30/12

BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 30/12 BESCHLUSS vom 30. April 2014 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 30. April 2014 beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, juris Rn. 1; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht gegeben.

Der Senat hat insbesondere den Vortrag der Klägerin berücksichtigt, ihr Prozessbevollmächtigter habe auf die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen anderen Rechtsanwalt vertrauen dürfen. Er hat gerade darauf abgestellt, dass Gründe für die Berechtigung eines solchen Vertrauens nicht fristgerecht vorgetragen worden seien.

Soweit der Senat dabei von der schon vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung ausgegangen ist, dem Rechtsanwalt habe auffallen müssen, dass er die Berufungsbegründung nicht selbst unterschrieben hatte, hat er ebenfalls kein Beschwerdevorbringen übergangen. Zwar hat die Klägerin in ihrer Rechtsbeschwerde auch ausgeführt, ein Bewusstsein des Rechtsanwalts, die Berufungsbegründung nicht selbst unterschrieben zu haben, sei fernliegend gewesen. Hierauf war ihr Wiedereinsetzungsantrag jedoch nicht gestützt, sondern ausschließlich darauf, dass der Prozessbevollmächtigte bei Erhalt der Mitteilung über die Ausfertigung der Berufungsbegründung auf die Unterzeichnung durch einen anderen Rechtsanwalt vertraut habe. Ein solches Vertrauen setzt gerade das Wissen um die fehlende eigene Unterzeichnung voraus. Da es nach der Entscheidung des Senats nur auf die mit dem Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht vorgetragenen Gründe ankommt, war ein gesondertes Eingehen auf diesen Punkt der Beschwerdebegründung nicht erforderlich. Die von der Anhörungsrüge erneut betonte Notwendigkeit eines Hinweises nach § 139 ZPO zur Auslösung weiterer Vortragslast der Klägerin hat der Senat in seinem Beschluss bereits geprüft und ausdrücklich verneint.

Wendt Lehmann Felsch Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Vorinstanzen:

LG Aachen, Entscheidung vom 24.02.2012 - 9 O 571/10 OLG Köln, Entscheidung vom 27.08.2012 - 20 U 60/12 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IV ZB 30/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 103 GG
1 139 ZPO
1 321 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 103 GG
1 139 ZPO
1 321 ZPO

Original von IV ZB 30/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IV ZB 30/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum