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VIa ZR 87/24

BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 87/24 BESCHLUSS vom 2. September 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja JNeu:

nein BGB § 823 Abs. 2 Bf, F; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 a) Die durch die bloße rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bewirkte Verringerung des objektiven Werts des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs ist mit einem Betrag von 5 % bis 15 % des Kaufpreises angemessen entschädigt (Festhaltung BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f., 71 ff.).

b) Das unionsrechtliche Gebot, dem Käufer eines solchen Fahrzeugs eine angemessene Entschädigung seines durch den Erwerb entstandenen Schadens zu gewährleisten, ist nicht dadurch verletzt, dass Nutzungsvorteile und Restwert (lediglich) insoweit angerechnet werden, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch der Anspruch aufgezehrt wird (Festhaltung BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80).

BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87/24 - OLG Bamberg LG Bayreuth ECLI:DE:BGH:2025:020925BVIAZR87.24.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2025 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Brenneisen sowie die Richter Messing, Dr. Katzenstein und Dr. F. Schmidt beschlossen:

Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Januar 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. März 2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen Kosten der Streithelferin der Beklagten zu 2 (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 €.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere ist eine Zulassung der Revision nicht deshalb veranlasst, weil das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines Differenzschadens mit der Begründung verneint hat, unter Berücksichtigung der Nutzungsvorteile des Klägers sowie des Restwerts des von ihm erworbenen Wohnmobils werde ein etwaiger Differenzschaden in Höhe von 15 % des Kaufpreises vollständig aufgezehrt.

1. Diesbezüglich stellen sich zulassungsrelevante Rechtsfragen namentlich nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Danach kann es grundsätzlich nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, die für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zu leistende Entschädigung auf einen Betrag, der 15 % des Kaufpreises entspricht, zu begrenzen, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, juris Rn. 104, 107). Die durch die bloße rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bewirkte Verringerung des objektiven Werts des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f.) ist mit einem Betrag von 5 % bis 15 % des Kaufpreises angemessen entschädigt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, aaO Rn. 71 ff.).

2. Überdies sind die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94; Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, juris Rn. 100; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; Beschluss vom 15. Mai 2023 - VIa ZR 111/22, juris). Unionsrecht hindert insbesondere nicht, auf den wegen des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs geschuldeten Schadensersatzbetrag einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht.

Das unionsrechtliche Gebot, dem Käufer eines solchen Fahrzeugs eine angemessene Entschädigung seines durch den Erwerb entstandenen Schadens zu gewährleisten, ist nicht dadurch verletzt, dass das Berufungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, aaO Rn. 80) - Nutzungsvorteile und Restwert (lediglich) insoweit angerechnet hat, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, aaO Rn. 101, 104, 107). Dies gilt auch dann, wenn dadurch der Anspruch aufgezehrt wird; anderes liefe dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot zuwider und der Sache nach auf einen Strafschadensersatz hinaus, der weder durch den Grundsatz des vollständigen Ersatzes des erlittenen Schadens noch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit veranlasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019 - C-494/17, NZA 2019, 1267 Rn. 42 mwN).

3. Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

C. Fischer Brenneisen Messing Katzenstein F. Schmidt Vorinstanzen:

LG Bayreuth, Entscheidung vom 28.11.2022 - 43 O 546/21 OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.01.2024 - 12 U 105/22 -

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Häufigkeit Paragraph
1 823 BGB
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1 101 ZPO
1 543 ZPO
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