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5 StR 216/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 216/15 BESCHLUSS vom 17. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2015 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. November 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie den Verfall eines Betrages von 5.000 € und den Verfall von Wertersatz hinsichtlich eines weiteren Betrages von 211.000 € angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Nach den Feststellungen baute der Angeklagte seit Oktober 2012 auf seinem Grundstück Cannabispflanzen an. Bis März 2014 gewann er aus mindestens sechs gesonderten Anbauvorgängen jeweils 12 kg konsumfähiges Marihuana, das er in regelmäßigen Abständen für 3.000 € pro Kilogramm gewinnbringend veräußerte. Ferner baute er bis zum 9. April 2014 jeweils über 700 Cannabissetzlinge und -pflanzen an und bewahrte 3 kg vakuumverpacktes und 1 kg noch unverpacktes Marihuana auf, welches zur gewinnbringenden Veräußerung bestimmt war. Während des gesamten Tatzeitraums bewahrte der Angeklagte in der für den Anbau genutzten Lagerhalle einen geladenen und schussfähigen Revolver auf.

Hinsichtlich des bei der Durchsuchung am 10. April 2014 im Wohnhaus des Angeklagten sichergestellten Betrages von 5.000 € hat die Strafkammer gemäß § 73 StGB den Verfall angeordnet. Darüber hinaus hat sie hinsichtlich eines Betrages von 211.000 € gemäß §§ 73, 73a StGB den Verfall von Wertersatz angeordnet. Dazu hat sie festgestellt, dass der Angeklagte durch den Verkauf des Rauschgifts insgesamt 216.000 € (6 x 36.000 €) erlangt habe.

2. Das angefochtene Urteil ist rechtsfehlerhaft, soweit die Strafkammer im Rahmen des angeordneten Wertersatzverfalls die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB abgelehnt hat.

Im Ansatz zu Recht geht sie davon aus, dass eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB ausscheidet, soweit der Angeklagte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem anzuordnenden Verfallsbetrag zurückbleibt (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2002 – 4 StR 233/02, BGHR StGB § 73c Wert 3; vom 2. Dezember 2004 – 3 StR 246/04, und vom 27. Oktober 2011 – 5 StR 14/11). Hierzu hat das Landgericht aber keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte seit dem Jahr 2005 mit seiner Familie auf einem Grundstück in Braunsdorf lebte, auf dem sich auch die Lagerhalle befand, in der er das Cannabis anbaute. Das Wohnhaus des Angeklagten war bei der Durchsuchung in einem „renovierungsbedürftigen Zustand“. Von dem Verkaufserlös, den er während des Tatzeitraums durch den Betrieb der Cannabisplantage erzielte, bestritt er den Lebensunterhalt für seine Familie, zu der jedenfalls seine beiden minderjährigen Töchter gehörten. Daneben investierte er in den Boden des Grundstücks, insbesondere in umfangreiche Bodenverbesserungsmaßnahmen außerhalb der Lagerhalle, da er plante, sobald wie möglich mit dem Anbau von Betäubungsmitteln aufzuhören und auf dem Rest seines Grundstücks eine Plantage für Himbeeren und Brombeeren anzulegen. Der Angeklagte, der keinen Pkw besitzt, „gönnte sich selbst von dem Verkaufserlös keinen Luxus“ (UA S. 7). Das Vermögen des Angeklagten bestand demnach in dem von ihm und seiner Familie bewohnten und für den Cannabisanbau genutzten Grundstück. Es ist weder ersichtlich, dass er dieses mit aus dem Cannabisanbau erzielten Mitteln erworben hat, noch dass der Wert des Grundstücks nicht hinter dem angeordneten Verfallsbetrag zurückbleibt.

Auch die Anwendung des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Landgericht rechtsfehlerhaft mit Hinweis darauf abgelehnt, dass insbesondere unter Berücksichtigung der Grundsätze der Billigkeit und des Übermaßverbots nicht ersichtlich sei, dass durch die getroffene Anordnung die Resozialisierung des Angeklagten nach der Haftentlassung unverhältnismäßig erschwert würde. So habe er etwa bereits konkrete Vorbereitungen getroffen, „die es ihm auch ohne den Einsatz erheblicher finanzieller Mittel ermöglichen würden, auf seinem Grundstück den Anbau von Himbeeren und Brombeeren zu betreiben und diese zu vermarkten“ (UA S. 17). Dabei hat das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte auf der Grundlage der zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen getroffenen Feststellungen naheliegend gezwungen sein könnte, sein Grundstück zur Erfüllung der Verfallsanordnung zu verkaufen.

Sander Bellay Schneider Feilcke Dölp

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