Paragraphen in 4 StR 137/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 22 | StGB |
1 | 24 | StGB |
1 | 240 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 137/20 BESCHLUSS vom 5. Mai 2020 in der Strafsache gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 3. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:050520B4STR137.20.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hält die rechtliche Würdigung im Fall II. 4 der Urteilsgründe aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Feststellungen keinen Nötigungserfolg belegen. Darüber hinaus tragen die Feststellungen – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – nicht ohne Weiteres die Annahme einer versuchten Nötigung (§§ 240 Abs. 3, 22 StGB). Hinweise auf das Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der (letzten) Ausführungshandlung („Hört auf in der Wohnung hin und her zu laufen. […], sonst passiert euch etwas Schlimmes.“) sind den Urteilsgründen auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen; damit bleibt offen, ob es sich um einen beendeten oder fehlgeschlagenen Versuch handelte und die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) sicher ausscheidet.
Darüber hinaus fehlt es im Fall II. 5 der Urteilsgründe im Hinblick auf die Annahme einer tateinheitlichen Zuwiderhandlung gegen § 4 Satz 1 Gewaltschutzgesetz an Feststellungen dazu, dass der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 7. Februar 2018 dem Angeklagten auch wirksam zugestellt wurde. Die Feststellung der bloßen Kenntnis des Angeklagten vom Inhalt des Näherungsverbots, die hier im Übrigen beweiswürdigend nicht belegt ist, macht die Feststellung wirksamer Zustellung nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109; ebenso BGH, Beschluss vom 20. Juni 2019 – 5 StR 208/19, Rn. 11).
Der Senat vermag jedoch ein Beruhen des Urteils auf diesen Rechtsfehlern auszuschließen. Das Landgericht hat die Unterbringungsanordnung auf die Tat II. 5 der Urteilsgründe gestützt und zur Begründung ausgeführt, dass die vom Angeklagten nach seinem gewaltsamen Eindringen in die Wohnung der geschädigten Familie S. unter Vorhalt eines Messers ausgesprochene massive Drohung („Jetzt bringe ich alle um! Ich steche euch alle ab!“) das für die Maßregelanordnung erforderliche Gewicht erreicht. Weder der Tat II. 4 der Urteilsgründe noch dem im Fall II. 5 der Urteilsgründe angenommenen tateinheitlichen Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz hat es dabei eigenständiges oder zusätzliches Gewicht beigemessen.
Sost-Scheible Quentin Roggenbuck Bartel Bender Vorinstanz: Frankenthal, LG, 03.12.2019 ‒ 5127 Js 40645/17 2 KLs
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