Paragraphen in 5 StR 491/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 64 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 491/20 BESCHLUSS vom 16. Februar 2021 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:160221B5STR491.20.1 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 24. April 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB für den Angeklagten Z. ist jedenfalls im Hinblick auf die fehlenden Sprachkenntnisse und die daher nicht festgestellte hinreichend konkrete Erfolgsaussicht nicht zu beanstanden.
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Görlitz, LG, 24.04.2020 - 160 Js 26051/19 1 KLs
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1 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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