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1 StR 251/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 251/16 BESCHLUSS vom 27. Juli 2016 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen besonders schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:270716B1STR251.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 27. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20. Januar 2016 a) soweit es den Angeklagten S. betrifft,

im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist, des besonders schweren Raubes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und gefährlicher Körperverletzung, des schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, des Bandendiebstahls in zwei Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls sowie der Verabredung zu einem Verbrechen des besonders schweren Raubes, und im Ausspruch über die in Fall C.2.c) der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben,

b) soweit es den Angeklagten R.

betrifft,

im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist, des besonders schweren Raubes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und gefährlicher Körperverletzung, des schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen und des Bandendiebstahls in zwei Fällen sowie der Verabredung zum Verbrechen des besonders schweren Raubes, und im Ausspruch über die verhängte Einheitsjugendstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1 Das Landgericht hat den Angeklagten S.

wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit besonders schwerem räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklagten R.

zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Neben dem Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Fall C.2.b) der Urteilsgründe durfte wegen der Handlungen, die die Angeklagten in der Phase nach Vollendung und vor Beendigung des Raubes zur Sicherung der Beute begingen, hier keine zusätzliche Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) im Fall C.2.c) der Urteilsgründe erfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 1967 –5 StR 17/67; vom 21. November 1967 – 1 StR 345/67, BGHSt 21, 377, 379; vom 8. Oktober 1975 – 2 StR 404/75 und vom 18. April 2002 – 3 StR 52/02, NStZ 2002, 542, 543 f.). Die im Fall C.2.c) der Urteilsgründe zutreffend ausgeurteilte gefährliche Körperverletzung steht – anders als vom Landgericht angenommen – zu dem besonders schweren Raub (Fall C.2.b) der Urteilsgründe) in Tateinheit (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert und zur Klarstellung – wie aus der Beschlussformel ersichtlich – neu gefasst. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich die Angeklagten nicht erfolgreicher als geschehen hätten verteidigen können.

3. Mit dem Wegfall des Schuldspruchs wegen räuberischen Diebstahls entfällt hinsichtlich des Angeklagten S.

die im Fall C.2.c) der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich, da der Senat angesichts der Höhe dieser Einzelstrafe nicht ausschließen kann, dass die Kammer eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.

6

4. Beim Angeklagten R.

hat der Wegfall des Schuldspruchs wegen räuberischen Diebstahls die Aufhebung der Einheitsjugendstrafe zur Folge. Auch hier kann der Senat ungeachtet der gemäß § 18 Abs. 2 JGG maß- geblichen Gesichtspunkte für die Bemessung der Jugendstrafe nicht ausschließen, dass die Jugendkammer eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

5. Die der Einzelstrafe sowie der Bildung der Gesamtstrafe und der Einheitsjugendstrafe zugrunde liegenden Feststellungen sind fehlerfrei getroffen worden und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär

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