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3 StR 119/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 119/23 BESCHLUSS vom 31. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2023 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2023:310523B3STR119.23.0 Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann dahinstehen, ob - wie das Landgericht meint - eine Rechtfertigung nach § 32 StGB oder § 859 Abs. 2 BGB mangels Gebotenheit deswegen ausscheidet, weil der Angeklagte die Tabletten wiedererlangen wollte, um eine Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG (Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken) zu begehen. Das abstrakt lebensgefährliche Zustechen mit dem Messer auf den Oberkörper war jedenfalls nicht erforderlich. Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Gebrauch eines Messers in der Regel anzudrohen, wenn die Drohung unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht hat, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 118/16, NStZ-RR 2018, 69, 70; Beschluss vom 1. Juli 2014 - 5 StR 134/14, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 22 Rn. 8 mwN). Dies war hier gegenüber dem unbewaffneten, auf der Flucht befindlichen und infolge eines Sturzes bereits auf dem Boden liegenden Geschädigten der Fall.

Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 01.12.2022 - 5 Ks 4/22 - 10 Js 380/22

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Häufigkeit Paragraph
1 95 AMG
1 859 BGB
1 32 StGB
1 349 StPO

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1 32 StGB
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