Paragraphen in 3 StR 328/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 261 | StPO |
1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 261 | StPO |
1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 328/17 BESCHLUSS vom 14. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der im Rahmen der Sachrüge erhobenen Beanstandung, das Landgericht habe das Nachtatgeschehen, wie es mit dem Mobiltelefon des Angeklagten in einem Video aufgenommen wurde, unzutreffend gewürdigt, bemerkt der Senat:
ECLI:DE:BGH:2017:141117B3STR328.17.0 Es kann dahinstehen, ob die Revisionsbegründung entgegen ihrem Wortlaut nach ihrem Sinn dahin ausgelegt werden kann, dass der Beschwerdeführer eine Verfahrensrüge nach § 261 StPO geltend gemacht hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 344 Rn. 10 f. mwN); denn eine solche Rüge wäre jedenfalls nicht in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben worden. Der Senat hat sich davon überzeugt, dass der Inhalt des Videos in den Urteilsgründen zutreffend, in der Revisionsbegründung demgegenüber nur auszugsweise und sinnentstellend wiedergegeben ist. Dies gilt insbesondere für die in der Revisionsbegründung aufgeführte Äußerung der Nebenklägerin "i will ficken". Zwar fiel diese Äußerung im Rahmen der Konversation zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin nach der Tat; jedoch ist sie bei verständiger Würdigung des aufgezeichneten Geschehens entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht dahin zu deuten, die Nebenklägerin habe nunmehr Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gewollt. Die Äußerung steht vielmehr in unmittelbarem zeitlichen und situativen Zusammenhang mit Vorwürfen, welche die Nebenklägerin dem Angeklagten machte, und dem Zurückweisen körperlicher Annäherungsversuche des Angeklagten durch die Nebenklägerin.
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1 | 261 | StPO |
1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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