Paragraphen in 4 StR 311/24
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2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 311/24 BESCHLUSS vom 11. September 2024 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:110924B4STR311.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. März 2024 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Juli 2024 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte auch des tateinheitlichen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis und des tateinheitlichen Besitzes von insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis schuldig ist.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Quentin Bartel Maatsch Scheuß Tschakert Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 07.03.2024 ‒ 24 KLs 336 Js 1159/23-14/23
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