Paragraphen in 2 StR 122/21
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 122/21 BESCHLUSS vom 8. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom
24. November 2020 wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden festgestellt wird, die der Adhäsionsklägerin M. zukünftig infolge der Tat vom 4. April 2020 entstehen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen, und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionsund Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Grube Krehl Schmidt Meyberg ECLI:DE:BGH:2021:080621B2STR122.21.0 Vorinstanz: Landgericht Gießen, 24.11.2020 - 5 Ks - 403 Js 19/20 ECLI:DE:BGH:2021:080621B2STR122.21.0
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