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4 StR 333/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 333/23 BESCHLUSS vom 10. September 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2024:100924B4STR333.23.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2024 beschlossen:

Die Anhörungsrüge vom 8. März 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 30. Januar 2024 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe:

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Februar 2023 zum Schuld- und Strafausspruch verworfen, das Urteil im Einziehungsausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Essen zurückverwiesen. Der Verurteilte wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Senats und macht geltend, die fehlende Begründung der Entscheidung im Hinblick auf eine Beweisantragsrüge deute auf eine Gehörsverletzung im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG hin. Weiterhin rügt der Verurteilte eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).

2. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

a) Der Senat hat über die Revision des Verurteilten eingehend beraten. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die Beweisantragsrüge nicht für durchgreifend hielt, noch daraus, dass der Beschluss sich zu dieser Verfahrensrüge nicht ausdrücklich verhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07 und vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11). Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weitere Ausführungen macht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2023 ‒ 2 StR 230/22 Rn. 3).

b) Entgegen der Auffassung des Verurteilten bedurfte es einer Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2021 (2 StR 348/20, NStZ 2022, 61) schon deshalb nicht, weil ihm eine andere prozessuale Konstellation zugrunde lag. Dort hatte das Tatgericht einen Beweisantrag auf Einholung eines Schuldfähigkeitsgutachtens unter Berufung auf eigene Sachkunde zurückgewiesen. Demgegenüber ist das Landgericht hier auf der Grundlage der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen rechtlich unbedenklich zu der Überzeugung gelangt, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals nicht gegeben sind. Soweit der Verurteilte der Entscheidung des 2. Strafsenats ‒ weitergehend ‒ die Auffassung entnimmt, die Behauptung einer hirnorganischen Schädigung erfordere ausnahmslos die Hinzuziehung eines auf Hirnverletzungen spezialisierten Sachverständigen, der mit apparativen Untersuchungen hirnorganische Ursachen und Auswirkungen einer Schädigung feststellen könne (vgl. BGH, aaO, Rn. 12), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Erforderlich, aber regelmäßig auch ausreichend ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen, der über das für die Beurteilung des behaupteten Störungsbildes erforderliche Wissen verfügt (so auch BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2019 ‒ 2 StR 498/19 Rn. 8; Beschluss vom 23. Februar 2000 ‒ 3 StR 15/00 Rn. 11). Dass das Landgericht vorliegend zu der Überzeugung gelangt ist, aufgrund des gänzlich unauffälligen Verhaltens des Verurteilten sei eine bildgebende Diagnostik nicht zielführend, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

c) Die geltend gemachten Verfassungsverstöße einer Verletzung der Verfahrensfairness (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) und eines Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sind im Rahmen der Entscheidung über den Rechtsbehelf nach § 356a StPO unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 ‒ 3 StR 233/19 Rn. 4; Beschluss vom 22. September 2021 ‒ 3 StR 441/20 Rn. 8) und liegen nicht vor. Soweit der Verurteilte schließlich geltend macht, die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit stehe in Ermangelung der Einholung eines qualifizierten Sachverständigengutachtens auf einer „in tatsächlicher Hinsicht ungenügenden Grundlage“, geht dieser Einwand fehl.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Quentin Scheuß Bartel Marks Maatsch Vorinstanz: Landgericht Essen, 17.02.2023 ‒ 52 KLs 15/22 71 Js 175/21

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