Paragraphen in 11 W (pat) 3/15
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 3/15 Verkündet am 11. September 2017
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 154 05.11
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betreffend das Patent 10 2010 036 789 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst, der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele sowie des Richters Dr.-Ing. Schwenke beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2014 aufgehoben und das Patent 10 2010 036 789 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: - Patentansprüche 1 bis 16 – wie in der mündlichen Verhandlung überreicht, - Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Auf die am 2. August 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
„In einem militärischen Fahrzeug oder stationären Objekt montierbare Halterung für Handfeuerwaffen“
am 8. August 2013 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent durch Beschluss vom 16. Oktober 2014 aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Die Einsprechende stellt ihre Anträge aus dem Schriftsatz vom 10. Dezember 2014,
- den Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und - das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 30. Januar 2015,
- die Beschwerde zurückzuweisen und - das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
In der mündlichen Verhandlung hat sie ferner neue Patentansprüche 1 bis 16 überreicht und diese zum Gegenstand ihres neuen Hilfsantrags gemacht.
Im Verfahren wurden die Druckschriften D1 EP 0 813 038 A2, D2 DE 197 23 326 A1, D3 DE 29 05 835 A1,
D4 US 7,770,740 B2, D5 US 6,986,446 B2, D6 US 2,998,885, D7 DE 10 2007 049 954 A1, D8 US 1,768,177, D9 DE 199 58 990 C1, D10 US 2007/0 000 851 A1, D11 DE 198 07 101 C1, D12 DE 694 12 730 T2, D13 DE 29 25 186 A1 und D14 WO 2008/018 915 A2 berücksichtigt.
Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:
„1.1 In einem militärischen Fahrzeug oder stationären Objekt montierbare Halterung für Handfeuerwaffen (W1, W2)
1.2 mit einer im Fahrzeug oder Objekt an einer Innenwand befestigbaren Grundplatte (1), dadurch gekennzeichnet, dass
1.3 auf der Grundplatte (1) für jeden zur Halterung vorgesehenen Waffentyp 1.3.1 ein erstes an einem ersten Bauteil (W1.1, W2.1) im Bereich des hinteren Endes der an die Grundplatte (1) angesetzten Handfeuerwaffe (W1, W2) angreifendes und mit diesem Bauteil verriegelbares Halterungselement (2.1, 2.2) 1.3.2 und ein zweites, an einem zweiten Bauteil (W1.2, W2.2) der an die Grundplatte (1) angesetzten Handfeuerwaffe (W1, W2) angreifendes Halterungselement (3.1, 3.2, 3.2') befestigt oder befestigbar ist, 1.4 wobei der Lauf (W1.2, W2.2) der Handfeuerwaffe (W1, W2) im angesetzten Zustand der Handfeuerwaffe nach unten weist.“
An diesen Patentanspruch schließen sich die erteilten Ansprüche 2 bis 16 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich in Merkmalen 1.1‘ und 1.3‘ von den Merkmalen 1.1 und 1.3 des Hauptantrags:
1.1‘ In einem militärischen Fahrzeug oder stationären Objekt montierbare Halterung für unterschiedliche Typen von Handfeuerwaffen (W1, W2)
1.3‘ auf der Grundplatte (1) für jeden der zur Halterung vorgesehenen unterschiedlichen Waffentypen.
An den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag schließen sich die den erteilten entsprechenden Ansprüche 2 bis 16 an.
Zum Wortlaut der Unteransprüche sowie den weiteren Einzelheiten wird auf die Patentschrift und die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
1. Das Streitpatent betrifft eine in einem militärischen Fahrzeug oder stationären Objekt montierbare Halterung für Handfeuerwaffen (vgl. Abs. [0001]).
Derartige bekannte Halterungen dienten dazu, dass beispielsweise der das militärische Fahrzeug besteigende Soldat seine Handfeuerwaffe rasch an einem festen Ort unterbringen könne und sie auch im Einsatzfall schnell von der Halterung abnehmen und bedienen könne. Diese Halterungen hätten den Nachteil, dass sie jeweils nur für einen bestimmten Waffentyp ausgelegt seien und nicht geeignet seien, unterschiedliche Waffentypen sicher zu haltern (vgl. Abs. [0002]).
Weitere bekannte Halterungen für unterschiedliche Waffentypen seien als Sackhalterungen ausgebildet, d. h. die Handfeuerwaffe werde in einen an der Innenwand oder einem sonstigen Bauteil des Fahrzeugs befestigten Sack eingesteckt. Diese Sackhalterungen hätten den Nachteil, dass das Einstecken und Herausziehen der Waffe relativ viel Zeit beanspruche (vgl. Abs. [0003]).
Eine andere bekannte Waffenhalterung für unterschiedliche Waffen verfüge über ein hinteres Halteteil, in welchem die Waffen unter dem Einfluss der Gewichtskraft stehend gehalten würden, und ein lösbares Halteteil im Mittelbereich der Waffe (vgl. Abs. [0005]).
Hiervon ausgehend soll die Aufgabe des Streitpatents darin bestehen, eine Halterung für Handfeuerwaffen so auszubilden, dass unterschiedliche Typen von Handfeuerwaffen schnell und sicher angesetzt und abgenommen werden können, wobei auch an den Handfeuerwaffen montierte Anbaukomponenten an der Handfeuerwaffe verbleiben können (vgl. Abs. [0006]).
Die Lösung bestehe darin, an der Grundplatte für jeden zur Halterung vorgesehenen Typ einer Handfeuerwaffe mindestens zwei Halterungselemente bereitzustellen, wobei ein erstes an einem ersten Bauteil der an die Grundplatte angesetzten Waffe angreifendes Halterungselement mit diesem Bauteil verriegelbar sei und ein zweites an einem zweiten Bauteil der an die Grundplatte angesetzten Waffe angreifendes Halterungselement zur zusätzlichen Abstützung diene (vgl. Abs. [0008]).
Als Fachmann ist ein Hochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau mit einer mehrjährigen Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Waffenhalterungen anzusehen.
Das Merkmal 1.3 („auf der Grundplatte (1) für jeden zur Halterung vorgesehenen Waffentyp“) ist – entgegen der Ansicht der Patentinhaberin – so auszulegen, dass es auch einen einzigen Waffentyp umfasst, dessen Halterungselemente auf der Grundplatte vorgesehen sind. Dies steht nicht im Widerspruch zu Merkmal 1.1, wonach die Halterung für mehrere Handfeuerwaffen geeignet sein soll. Da die Halterung mit wenigen Handgriffen rasch von einem auf einen anderen Waffentyp umrüstbar ist, müssen die jeweiligen Halterungselemente mehrerer Waffentypen nicht zugleich montiert sein (vgl. Abs. [0011], [0028], [0029]). Die Halterung kann eben auch nur für einen einzigen Waffentyp vorgesehen sein.
Demgegenüber sind durch die Merkmale 1.1‘ und 1.3’ des Hilfsantrags nunmehr unzweifelhaft Halterungen für unterschiedliche vorgesehene Waffentypen umfasst.
2. Die gewerblich anwendbare Halterung für Handfeuerwaffen gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift D7 betrifft eine Waffenhalterung für automatische oder halbautomatische Waffen (vgl. Abs. [0001], [0009]; Merkmal 1.1).
Die in den Fig. 3 bis 6 dargestellte Waffenhalterung des zweiten Ausführungsbeispiels ist an einem Schulter- oder Achselholster angeordnet und umfasst eine Grundplatte (Grundkörper 205) für den zur Halterung vorgesehenen Waffentyp (Waffe 20) (Merkmal 1.3).
Die Handfeuerwaffe (Waffe 20) verfügt – wie auch von der Patentinhaberin in der Verhandlung eingeräumt – im Bereich ihres hinteren Endes über ein erstes Bauteil (Befestigungsöse 26), in welches ein mit diesem verriegelbares Halterungselement (erste Schnittstelle 206, Sicherungselement 212 in Quernut 207) eingreift. Mittels der Handhabe 210 wird das federbelastete Halterungselement (Sicherungselement 212) in Öffnungsrichtung betätigt, wodurch die Quernut 207 und das in der Quernut befindliche erste Bauteil (Befestigungsöse 26) freigegeben wird (vgl. Abs. [0037] i. V. m. Fig. 5; Merkmal 1.3.1).
An ihrem vorderen Ende weist die Handfeuerwaffe ein zweites Bauteil (Befestigungsöse 27) auf, in welches ein zweites Halterungselement (zweite Schnittstelle, Stift 208) eingreift (vgl. Abs. [0037], [0038] i. V. m. Fig. 3 bis 5; Merkmal 1.3.2).
Der Lauf der Handfeuerwaffe weist im angesetzten Zustand nach unten (Fig. 4 bis 6; Merkmal 1.4).
Eine weitere, in den Fig. 7 bis 12 dargestellte Waffenhalterung umfasst eine Grundplatte (Grundkörper 305), die mittels Schrauben an den Befestigungspunkten 317, 318 an einem Trägerteil, wie einem Gebäude (als stationäres Objekt) oder einem Fahrzeug befestigbar ist (vgl. Abs. [0045]; Merkmal 1.2).
Ein Hinweis, dass die Merkmale dieser Waffenhalterungen miteinander kombinierbar sind, veranlasst den Fachmann, an der Waffenhalterung des zweiten Ausführungsbeispiels die aus dem dritten Ausführungsbeispiel bekannten Befestigungspunkte an der Grundplatte zur Befestigung an einer Innenwand eines Fahrzeugs oder Objekts vorzusehen und auf das Holster zu verzichten (vgl. Abs. [0054] i. V. m. Fig. 3, 7; Merkmal 1.2).
3. Die gewerblich anwendbare Halterung für Handfeuerwaffen gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist patentfähig (§§ 1, 3 und 4 PatG).
a) Der Gegenstand gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist neu.
Die Druckschrift D7 zeigt eine Waffenhalterung in drei Ausführungsformen für längere Waffen, wie Maschinenpistolen bzw. automatische oder halbautomatische Waffen (vgl. Abs. [0004], [0005], [0009]). Die an der Grundplatte jeder Ausführungsform vorgesehenen Halterungselemente sind jedoch nur geeignet, jeweils einen einzigen Waffentyp und nicht unterschiedliche Waffentypen aufzunehmen (Merkmal 1.3’).
Aus der Druckschrift D14 ist ein verriegelbares Holster für eine Handfeuerwaffe bekannt. Ein erstes Halterungselement (spring loaded safety locking cam 43, locking pin 54) greift am hinteren Ende der Handfeuerwaffe an und verriegelt dort (vgl. Abs. 0068, Fig. 11A-C, 12A-B). Ein zweites Halterungselement (front surface 21B of holster shroud 21A) nimmt den Lauf der Waffe auf (Abs. 0069, Fig. 11A, C). Beide Halterungselemente sind am Holster (holster shroud 21A) und nicht an einer Grundplatte (hip mount plate 1, plates 14A, 14B) angeordnet (Merkmale 1.3.1, 1.3.2).
Die Druckschriften D2 bis D6 und D9 bis D11 zeigen kein erstes an einem ersten Bauteil im Bereich des hinteren Endes einer an eine Grundplatte angesetzten Handfeuerwaffe angreifendes und mit diesem Bauteil verriegelbares Halterungselement (Merkmal 1.3.1).
Die Druckschriften D1, D8, D12 und D13 offenbaren keine Grundplatte zur Halterung der vorgesehenen unterschiedlichen Waffentypen (Merkmal 1.3‘).
b) Der Gegenstand gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift D1 betrifft eine Haltevorrichtung für ein Gewehr zur Befestigung des Gewehrs an einem Wandabschnitt, insbesondere im Inneren eines Fahrzeugs (vgl. Sp. 1, Z. 3 bis 6). Der Wandabschnitt ist wie der erwähnte Fußboden und die Decke dem Fahrzeug und – entgegen der Ansicht der Einsprechenden – nicht der Halterung für das Gewehr zuzurechnen (vgl. Sp. 2, Z. 11 bis 19, Sp. 6, Z. 47 bis 49, Sp. 8, Z. 42 bis Sp. 9, Z. 24 i. V. m. Fig. 4a bis 4c, 5a bis 5c; Merkmale 1.2, 1.3). Diese Sichtweise ergibt sich aus der streitpatentgemäßen Grundplatte, die an einer Innenwand befestigbar ist und somit selbst keinen Wandabschnitt darstellt.
Wie von der Einsprechenden vorgetragen, gibt die Druckschrift D1 zwar den Hinweis, durch die Befestigung der beiden separaten Halteteile in einem Abstand zueinander das Gewehrs in allen nur denkbaren Lagen und Stellungen, z. B. am Fußboden, an schrägen bzw. schiefen Wänden, an der Decke, insbesondere aufrecht stehend an einem senkrechten Wandabschnitt, liegend am Fußboden, hängend an der Decke (über Kopf) oder geneigt, also letztlich in jeder gewünschten Orientierung an geraden oder schrägen Wänden oder Wandabschnitten aufzubewahren (vgl. Sp. 2, Z. 11 bis 19, Sp. 5, Z. 27 bis 30).
Hinzu kommt aber, dass das hintere, schwerere Ende des Gewehrs in einem hinteren Halteteil, wie in einer Art Stand- bzw. Haltefuß, gehalten wird. Nach Einführen des Gewehrs in das hintere Halteteil kann der vordere, leichtere Abschnitt des Gewehrs nahezu ohne Kraftaufwand durch eine einfache Schwenkbewegung in das vordere Halteelement eingeführt oder schnell und bequem entnommen werden (vgl. Sp. 2, Z. 20 bis 29). Um dem Rechnung zu tragen, wird der Fachmann an einem senkrechten, schrägen oder schiefen Wandabschnitt das hintere Halteteil zur Aufnahme des hinteren, schwereren Gewehrendes am Wandabschnitt tiefer befestigen als das vordere Haltelement. Folglich wird der Lauf der Waffe nach oben und nicht nach unten zeigen. Auch bei einer liegenden Aufbewahrung am Fußboden oder einer hängenden Aufbewahrung über Kopf an der Decke, also einer waagerechten Aufbewahrung, weist der Lauf der Waffe nicht nach unten (Merkmal 1.4). Die Druckschrift D1 unterscheidet sich somit durch die Merkmale 1.1‘, 1.2, 1.3‘ und 1.4 vom Gegenstand gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag.
Aus der Druckschrift D9 ist ein Trägerbauteil zur Halterung eines Maschinengewehrs bekannt (vgl. Sp. 1, Z. 3, 4). Das eine Grundplatte 11, ein vorderes Halteteil 20 und ein hinteres Halteteil 30 aufweisendes Trägerbauteil 10 ist an der Beifahrertür 51 befestigt. Das vordere Haltebauteil 20 weist einen Riegel 21 als Verriegelung auf, während das hintere Halteteil 30 als Aufnahme mit einer topfartigen Vertiefung 31 ausgebildet ist, wobei der Lauf des Maschinengewehrs im angesetzten Zustand nach oben zeigt (vgl. Sp. 2, Z. 41 bis 58 i. V. m. Fig. 1). Die Druckschrift D9 unterscheidet sich somit durch die Merkmale 1.3.1, 1.3.2 und 1.4 vom Gegenstand gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag.
Eine Zusammenschau der Druckschrift D1 mit der Druckschrift D9 bzw. der Druckschrift D9 mit der Druckschrift D1 führt den Fachmann bei einer senkrechten oder geneigten Aufbewahrung der Waffe an einem Wandabschnitt zu einem nach oben gerichteten Lauf oder bei einer Aufbewahrung auf dem Fußboden oder an der Decke zu einem waagerecht liegenden Lauf und nicht zu einem nach unten gerichteten Lauf der Waffe (Merkmal 1.4).
Die Druckschrift D13 betrifft eine Haltevorrichtung eines Gewehrs an einer Wand, beispielsweise an einer Fahrzeugtür, an einer Fahrzeugwand oder anderen Wand (vgl. S. 4, 1. Abs., S. 8, 1. Abs.). Die Haltevorrichtung umfasst zwei unmittelbar auf die Tür 2 geschraubte Haltepunkte 4 und 5 ohne eine dazwischen angeordnete Grundplatte (vgl. Fig. 1, 2, 4, 5; Merkmale 1.2, 1.3‘). Die von der Einsprechenden erwähnte und als Grundplatte anzusehende Verkleidung, ist nicht offenbart und wäre zudem der Tür und nicht der Haltevorrichtung zuzurechnen.
Bei einer Zusammenschau der Druckschrift D1 mit der Druckschrift D13 wird der Fachmann lediglich angeregt, die Halterungselemente an einem Wandabschnitt oder einer Tür ohne dazwischen liegende Grundplatte anzuordnen (Merkmale 1.2, 1.3‘).
Die Druckschrift D10 zeigt ein freistehendes, drehbares Gestell für verschiedene Waffentypen (Gewehre, Pistolen), in dem die Gewehre mit dem Lauf nach unten oder oben abgestellt werden (vgl. Fig. 1, 26). Ein verriegelbares Halteelement am hinteren Ende der Waffe ist – wie auch die Einsprechende anmerkt – nicht offenbart (Merkmal 1.3.1). Gemäß Fig. 1 nimmt ein unteres, an einer Grundplatte (base unit 3) befestigtes, nicht verriegelbares Halterungselement (bottom receiver disc 2, shoe 5) das hintere Gewehrende auf, während ein oberes Halterungselement (top receiver disc 1) an einem Rohr (shaft 4) und nicht an der Grundplatte (base unit 3) befestigt ist. Bei dieser ersten Betrachtungsweise fehlt es der Druckschrift D10 an der Offenbarung der Merkmale 1.3.1 und 1.3.2. Ebenso kann gemäß Fig. 1 das obere, nicht verriegelbare und am Rohr (shaft 4) befestigte Halterungselement
(top receiver disc 1) das hintere Gewehrende aufnehmen, während das untere, an der Grundplatte (base unit 3) befestigte Halterungselement (bottom receiver disc 2, barrel receiver 6) den Lauf des Gewehrs aufnimmt. Bei dieser zweiten Betrachtungsweise fehlt es an der Offenbarung des Merkmals 1.3.1.
Steht der Fachmann ausgehend davon vor der Aufgabe, ein Lösen der Handfeuerwaffen aus den Halterungen beim Transport zu verhindern, wird er – wie von der Einsprechenden vorgetragen – eine aus der Druckschrift D1 bekannte Verriegelung vorsehen. Die Druckschrift D1 lehrt, die Waffe am hinteren, schwereren Ende in einem topfartigen Halterungselement aufzunehmen und den vorderen, leichteren Teil der Waffe mit einem weiteren Halterungselement zu verriegeln. Dieser Lehre folgend, wird der Fachmann zunächst die in Fig. 21 der Druckschrift D10 dargestellte Ausführungsform mit ausschließlich nach oben gerichteten Gewehrläufen auswählen und am oberen Halterungselement (top receiver disc 1) eine Verriegelung vorsehen. Die in der Fig. 1 dargestellte Ausführungsform mit nach oben und nach unten gerichteten Gewehrläufen wird er wegen der in der Druckschrift D1 beschriebenen ungünstigeren Gewichtsverteilung nicht verwenden (Merkmal 1.4). Unabhängig davon verbleibt das obere Halterungselement (top receiver disc 1) am Rohr (shaft 4) und ist nicht an der Grundplatte befestigt (Merkmal 1.3.1 oder 1.3.2 nach obigen Betrachtungsweisen).
Die Druckschrift D8 betrifft ein Holster zur Halterung einer Handfeuerwaffe eines einzigen Waffentyps (Pistole) an einem Gürtel. Das Holster weist ein erstes verriegelbares Halterungselement (holder member 9, spring hinge 10) an der Waffenmitte und ein zweites Halterungselement (rubber tip 4) am vorderen Waffenende auf (vgl. S. 1, Z. 1 bis 3, Z. 36 bis 41, Z. 51 bis 55, Z. 80 bis 83 i. V. m. Fig. 1). Damit unterscheidet sich diese Halterung zumindest durch die Merkmale 1.3‘ und 1.3.1 vom Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag.
Bei der von der Einsprechenden in Betracht gezogenen Zusammenschau der Druckschrift D1 mit der Druckschrift D8 fehlt es an einem verriegelbaren Halterungselement am hinteren Ende der Handfeuerwaffe (Merkmal 1.3.1).
c) Die weiteren Druckschriften liegen noch ferner ab und können die Halterung für Handfeuerwaffen gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag ebenfalls nicht nahelegen. Es sind auch keine dahingehenden Gründe seitens der Einsprechenden dargetan worden.
4. Die Unteransprüche 2 bis 16 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstands des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag und haben daher zusammen mit diesem Anspruch ebenfalls Bestand.
III.
Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst Eisenrauch Wiegele Dr. Schwenke Fa
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