Paragraphen in 12 W (pat) 79/14
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 79/14 Verkündet am 2. August 2018
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2006 025 260 …
ECLI:DE:BPatG:2018:020818B12Wpat79.14.0
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hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. August 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen:
Die Beschwerde des Patentinhabers wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Gegen das am 31. Mai 2006 angemeldete und am 8. Mai 2008 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
„Gehäuse für brandgeschützte Wanddurchführungen in Trennwänden mit gleitendem Deckenanschluß“
hatten eine Einsprechende I am 5. August 2008 und die jetzige Beschwerdegegnerin am 8. August 2008 jeweils Einspruch erhoben.
Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Einspruch der Einsprechenden I als unzulässig verworfen.
Darüber hinaus hat die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluss in der Anhörung vom 25. Februar 2014 mangels zugrundeliegender erfinderischer Tätigkeit widerrufen. Sie begründet die mangelnde erfinderische Tätigkeit damit, dass ein Fachmann ein unmittelbar unter der Decke montiertes Gehäuse zum dichten Anschluss an eine Wand mit einer flanschartigen Feder entsprechend DIN 4102-4 1994-03-00 (D11), Kap. 4.10.5.4 und Bild 37, versehen würde, was den anspruchsgemäßen Gegenstand ergebe.
Gegen den Beschluss der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers vom 8. August 2014.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Februar 2014 aufzuheben und das Patent 10 2006 025 260 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 5. Juni 2018, Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis 5) gemäß Patentschrift.
Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,
die Beschwerde des Patentinhabers zurückzuweisen.
Bezüglich ihres Vortrags verweist die Beschwerdegegnerin u. a. auf folgende Entgegenhaltung:
D11:
Norm DIN 4102-4 1994-03-00. Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile, Kap. 4.10.5.4 mit Bild 37 Darüber hinaus macht sie u. a. eine offenkundige Vorbenutzung am Klinikum K … geltend. Zur Stützung ihres diesbezüglichen Vortrags legt sie u. a. folgendes Dokument vor:
Anlage 2:
Univ.-Prof. Dr.-Ing. H … : „Gutachten Nr. 02/506 über den Sondereinbau von Brandschutzklappen im Klinikum K …, Bauabschnitt 1 und 2 zur Beantragung einer Zustimmung im Einzelfall“; Datum 18. Juni 2002 (Anlage 2 ist auch als Entgegenhaltung D7 im Verfahren).
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag, mit dem der Patentinhaber das Patent als einzigem Antrag verteidigt, hat – nach Merkmalen gegliedert – folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung gekennzeichnet):
M1: Gehäuse für brandgeschützte Wanddurchführungen in Trennwänden (12) mit gleitendem Deckenanschluss (34),
dadurch gekennzeichnet, dass M1.1 das Gehäuse (10) an genau drei Seiten von einem Anschlusskragen (26) umgeben ist, der fest an der Außenfläche des Gehäuses angebracht und dazu ausgebildet ist, eine dichte, jedoch gleitende Überlappungsverbindung mit der Trennwand (12) herzustellen,
M1.2 während die vierte Seite des Gehäuses (10) zur unmittelbaren Befestigung dieses Gehäuses an der Decke (32) ausgebildet ist.
An diesen auf ein Gehäuse gerichteten Anspruch 1 schließen sich unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogene Ansprüche 2 und 3 an. Der Nebenanspruch 4 bezieht sich auf eine Trennwandkonstruktion mit einer Wanddurchführung mit einem Gehäuse nach einem der Ansprüche 1 bis 3. Auf diesen Nebenanspruch 4 unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogen sind die Ansprüche 5 und 6.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2, 3, 5 und 6, des abhängigen Nebenanspruchs 4 sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1) Die Beschwerde des Patentinhabers ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
2) Der Einspruch der Einsprechenden II ist gemäß § 59 Abs. 1 PatG frist- und formgerecht erhoben worden. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist seitens des Patentinhabers auch nicht in Frage gestellt worden.
3) Als Fachmann für den vorliegenden Erfindungsgegenstand zuständig ist ein Diplomingenieur Bauingenieurwesen, der vertraut ist mit der Konstruktion und Entwicklung von brandgeschützten Wanddurchführungen.
4) Das Merkmal M1 („Gehäuse für brandgeschützte Wanddurchführungen in Trennwänden (12) mit gleitendem Deckenanschluss (34)“) gibt eine Eignung des Gehäuses für brandgeschützte Wanddurchführungen in Trennwänden mit gleitendem Deckenanschluss an. Bei dem anspruchsgemäßen Gehäuse kann es sich um das Gehäuse einer Brandschutzklappe handeln, an deren auf entgegengesetzten Seiten der Trennwand liegenden Enden des Gehäuses jeweils eine Lüftungsleitung angeschlossen ist (Abs. 0003, insbesondere ab. Z. 10 ff. PS).
Die Figuren 1, 4 und 5 der Patentschrift zeigen entsprechende Ausführungsbeispiele:
Fig. 1 PS Fig. 4, 5 PS Demnach kann das anspruchsgemäße Gehäuse (10) neben einem Kanal (18) auch einen Mittelteil 22 umfassen (vgl. Fig. 1, 4, 5 i. V. m. Abs. 0021 Z. 10 PS: „Der Mittelteil 22 des Gehäuses 22 [richtig: 10!] ist an drei Seiten von einem Uförmigen Anschlusskragen 26 aus nicht brennbarem Material, beispielsweise aus Kalziumsilikat umgeben.“). Wie sich aus der Schraffur in Fig. 4 und 5 ergibt, kann der Mittelteil 22 als separates Bauteil zusätzlich zum Kanal 18 ausgeführt sein. Das Patent verlangt dabei nicht, dass der Mittelteil 22 aus demselben Material bestehen muss wie der Kanal 18 des Gehäuses 10.
Das Merkmal M1.1 führt auf, dass das Gehäuse (10) an genau drei Seiten von einem Anschlusskragen (26) umgeben ist, der fest an der Außenfläche des Gehäuses angebracht und dazu ausgebildet ist, eine dichte, jedoch gleitende Überlappungsverbindung mit der Trennwand (12) herzustellen. Der anspruchsgemäße Anschlusskragen um das Gehäuse muss folglich dazu geeignet sein, eine dichte, jedoch gleitende Überlappungsverbindung mit der Trennwand (12) herzustellen. Ob dieser Anschlusskragen (26) dabei zum Beispiel von dem Mittelteil (als Gehäusebestandteil), an dem er anspruchsgemäß befestigt ist, durch einen Rücksprung in Längsrichtung des Kanals auf beiden Seiten abgesetzt ist (wie in Fig. 1, 4, 5 PS dargestellt), oder ob der Übergang von dem Mittelteil nach radial außen auf den Anschlusskragen bündig und fluchtend erfolgt, ist nicht angegeben und es ist somit beides mitumfasst. Da eine Vorrichtung beansprucht ist, ist es auch unerheblich, wann der Kragen am Gehäuse angebracht wird (z. B. ob in der Herstellerfirma oder auf der Baustelle kurz vor der Montage).
Nach Merkmal M1.2 ist die vierte Seite des Gehäuses (10) zur unmittelbaren Befestigung (des Gehäuses) an der Decke (32) ausgebildet. Hier bleibt offen, welcher Teil der vierten Seite in Längsrichtung des Gehäuses, das laut Patentschrift unter anderem sowohl aus dem Kanal (18) wie auch aus dem Mittelteil (22) bestehen kann, zur unmittelbaren Befestigung des Gehäuses an der Decke geeignet sein muss. Nach der Fig. 4 ist dies zum Beispiel dadurch gegeben, dass das Gehäuse 10 mittels Deckenabhängungen 50 unmittelbar an der Decke befestigt ist (s. a. Abs. 0030 PS). Insofern senkt sich das Gehäuse 10 (mit dem Kanal (18) und ggf. den Lüftungsleitungen (52)) zusammen mit der Decke. Der Fachmann versteht demnach „zur unmittelbaren Befestigung an der Decke“ im Merkmal M1.2 genau so, dass das Gehäuse lediglich so angebracht werden können muss, dass es Vertikalbewegungen der Decke folgt.
5) Vorbenutzung am Klinikum K… als Stand der Technik Nach § 3 PatG gilt als Stand der Technik alles, was vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Dazu zählen nach Überzeugung des Senats auch die beim Bauvorhaben Klinikum K… bis März 2006 jeweils an der Decke montierten Brandschutzklappen in Wänden aus Gipskarton-Bauplatten.
6) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und Vernehmung der von der Einsprechenden benannten Zeugen Herrn F… und Herrn Dr. F 1… steht zur Überzeugung des Senats fest, dass entsprechend der Aussage von Herrn F… beim Bauvorhaben Klinikum K… vor dem Anmeldetag Brandschutzklappen an der Decke und in Wänden aus Gipskarton-Bauplatten montiert worden waren.
Der Zeuge Herr Dr. F 1… hat ausgesagt, dass bei einem Ortstermin am 29. Mai 2002 erörtert worden war, wie die Anschlüsse der – aufgrund der Platzverhältnisse – an der Decke befestigten Brandschutzklappen an die Trennwände ausgeführt werden könnten. Daraufhin sei von ihm eine Konstruktion entsprechend derjenigen des Gutachtens 02/506 (D7) vorgeschlagen worden. Nach dem 29. Mai 2002 habe er die Baustelle aber nicht mehr besucht.
Der Zeuge Herr F… war zur Zeit des Baus der Bauabschnitte 1 und 2 des Klinikums K… in der Medizintechnik eingesetzt, aber auch als Stellvertreter des Bauleiters. Im Klinikum K… sind insgesamt ca. 1200 Brandschutzklappen verbaut, in den ersten beiden Bauabschnitten, in denen auch Brandschutzklappen an der Decke montiert sind, insgesamt ca. 600. Nach Erinnerung von Herrn F… wurden die Brandschutzklappen im Zeitraum zwischen 2001 und 2004 in beiden Bauabschnitten des Klinikums eingebaut und im Jahr 2004 erstmals abgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass die Brandschutzklappen umgebenden Brandschutzbauplattenstreifen und die Wände anders als in der für den Einbau maßgeblichen Gutachtenzeichnung (Abb. 1 Anlage 2 / D7) offensichtlich auf Stoß angeschlossen waren, die Trennwände also fest angebracht waren, sodass bei einer Absenkung der Decke Beschädigungen aufgetreten wären. Obwohl dies bei der Montage der Wände leicht bemerkbar gewesen wäre, fiel dieser Umstand erst bei der TÜV-Abnahme im Jahr 2004 auf. Deshalb wurden Nachbesserungsarbeiten erforderlich, um die Beweglichkeit der Decke sicherzustellen. Diese Arbeiten wurden Anfang 2006 beendet, sodass die endgültige Abnahme im März 2006 erfolgen konnte: Vor dieser Schlussabnahme waren die Deckenverkleidungen noch nicht angebracht bzw. großflächig um die Wanddurchführungen/Brandschutzklappen abgenommen, sodass diese auch für Dritte wie Krankenhauspersonal und Handwerker wie andere Trockenbauer, Heizungsbauer und Elektriker, die sich in diesem Bereich aufhalten konnten, erkennbar waren.
Zum Zeitpunkt der ersten Abnahme im Jahr 2004 war die Decke gänzlich unverkleidet. Die Einzelheiten der Ausführung des Wandanschlusses waren zwar nur aus der Nähe über eine Leiter einsehbar, nach Erinnerung von Herrn F… waren aber die Befestigungsschrauben der an der Decke befestigten Brandschutzklappen auch vom Boden aus sichtbar.
Die Schlussabnahme gegenüber dem Gutachten 02/506 erfolgte mit dem TÜV und im Beisein von Herrn F… am 31. März 2006. Die Bauausführung zu diesem Zeitpunkt entsprach der im Gutachten 02/506 (D7) abgebildeten Zeichnung, das nach Wissen von Herrn F… nicht vertraulich war.
Aufgrund der insgesamt glaubhaften und in sich stimmigen Bekundungen des Zeugen F… ist demnach davon auszugehen, dass die an der Decke montierten Brandschutzklappen in Wänden aus Gipskarton-Bauplatten vor dem Anmeldezeitpunkt des Streitpatents der Öffentlichkeit offenkundig geworden waren.
7) Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Offenkundigkeit der eingereichten schriftlichen Unterlagen kann dahinstehen, denn nach glaubhafter Aussage des Zeugen Herrn F… zum Bauvorhaben Klinikum K… ist eine Vorbenutzung von an der Decke montierten Brandschutzklappen beim Bauvorhaben Klinikum K… bewiesen. Zumindest in den beiden Bauabschnitten 1 und 2 des Klinikums K… führten jeweils verschiedene Trockenbauunternehmen u. a. die Wandanschlüsse der an der Decke befestigten Brandschutzklappen aus und damit vor dem Anmeldetag. Vor der Erstabnahme waren dabei die an der Decke befestigten Brandschutzklappen in einer offensichtlich aus Gipskarton-Bauplatten erstellten Wand aufgrund noch nicht angebrachter Deckenverkleidungen für eine Vielzahl von auf der Baustelle beschäftigten Handwerkern einsehbar. Auch ist der Senat überzeugt, dass sowohl die Wand aus Gipskarton-Bauplatten wie auch die an der Decke befestigten Brandschutzklappen bei den nach der Erstabnahme erforderlichen Nachbesserungsarbeiten durch größere geöffnete Bereiche für diese Arbeiten ebenfalls für den genannten Personenkreis einsehbar und damit ebenfalls vor dem Anmeldetag offenkundig geworden sind. Dabei kann dahinstehen, wie die beiden Trockenbaufirmen die Wandanschlüsse der sichtbar an die Decke montierten Brandschutzklappen an die als solche erkennbaren Wände aus Gipskarton-Bauplatten tatsächlich ausgeführt haben. Denn für den zuständigen Fachmann ist aufgrund seines Fachwissens, wie es durch die DIN-Norm entsprechend D11 belegt ist, zwingend eine Wand aus Gipskarton-Bauplatten gleitend an eine an der Decke befestigte Brandschutzklappe anzuschließen. Durch den im Bild 37 D11 (s. u.) aufgezeigten fachmännischen Anschluss ergibt sich das dem erteilten Anspruch 1 entsprechende Gehäuse, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt wurde.
Auszug aus D11 Denn der Fachmann weiß, dass der – auf der Baustelle angebrachte – Anschlusskragen aus Gipskarton-Bauplattenstreifen in Bezug zum Kanal fest sein muss, aber sich relativ zur Beplankung der Wand gleitend bewegen können muss. Damit ergibt sich ein Gehäuse entsprechend dem geltenden Anspruch 1. Den von der Patentinhaberin geäußerten Bedenken, dass eine unmittelbare Befestigung der Gipskarton-Bauplattenstreifen mittels Schrauben am Brandschutzklappenkanal (wie in Bild 37 D11 mit dortiger „Befestigung mit Metall- oder Kunststoffdübeln“ mittelbar angegeben) bei einem solchen sicherheitskritischen Bauteil nicht zulässig sei, weil dies zu Funktionsstörungen führen könnte, begegnet der Fachmann durch ihm bekannte Alternativen, wie z. B. einem aus miteinander an den seitlichen Stoßstellen verbundenen Gipskarton-Bauplattenstreifen gebildeten Rahmen um den Brandschutzklappenkanal.
Dabei kann derjenige Teil dieses vierseitigen Rahmens, der nicht als Ausgleichsmaß für den gleitenden Deckenanschluss dient, als vom Anspruch umfasster Gehäusemittelteil angesehen werden. Die darüber hinauskragenden GipskartonBauplattenstreifen, die im unbelasteten Zustand mit der Beplankung überlappen, und derjenige Teil, der als Ausgleichsmaß für den Belastungszustand mit der Beplankung überlappen soll, stellen den anspruchsgemäßen dreiseitigen Anschlusskragen des Gehäuses dar. Dieser Teil ist fest an dem Gehäuse angebracht und dazu ausgebildet, eine dichte, jedoch gleitende Überlappungsverbindung mit der Trennwand herzustellen (Merkmale M1, M1.1). Demgegenüber stellt der auf der Oberseite (vierte Seite) des Brandschutzklappenkanals angebrachte GipskartonBauplattenstreifen keinen Anschlusskragen dar. Er ist vielmehr Bestandteil des Gehäuses (vgl. Mittelteil 22 des Gehäuses 10 in Fig. 1 PS), das nach der Zeugenaussage unmittelbar unter der Decke befestigt war (Merkmal M1.2).
Damit beruht das Gehäuse entsprechend Anspruch 1 nicht mehr auf einer erfinderischen Tätigkeit.
8) Hiermit fallen auch die übrigen Ansprüche, da der Patentinhaber die Aufrechterhaltung des Patents nur im Umfang eines Anspruchssatzes mit dem nicht rechtsbeständigen Patentanspruch 1 begehrt hat (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05 – Informationsübermittlungsverfahren II).
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Ganzenmüller Bayer Dr. Krüger Ausfelder Fi
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