Paragraphen in 2 ARs 475/22
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 475/22 2 AR 264/22 BESCHLUSS vom 13. April 2023 in dem Strafverfahren gegen wegen Computerbetrugs u.a.
hier: Verfahrensverbindung gemäß § 4 StPO Az.: 18 Ds 430 Js 41044/22 5 Ls 3 Js 14898/20 3 Js 14898/20 Amtsgericht – Strafrichter – Karlsruhe Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt Staatsanwaltschaft Schweinfurt ECLI:DE:BGH:2023:130423B2ARS475.22.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. April 2023 beschlossen:
Das beim Amtsgericht – Strafrichter – Karlsruhe anhängige Verfahren 18 Ds 430 Js 41044/22 wird zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt rechtshängigen Verfahren 5 Ls 3 Js 14898/20 verbunden.
Gründe: 1 Das Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt, das am 5. Dezember ein Verfahren unter anderem gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das bei dem Amtsgericht – Strafrichter – Karlsruhe anhängige Verfahren zu übernehmen. 2 Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 3 Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. 4 Das beim Amtsgericht – Strafrichter – Karlsruhe anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Karlsruhe das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5).
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
Appl Grube Zeng Schmidt Meyberg
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