Paragraphen in II ZR 117/23
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BUNDESGERICHTSHOF II ZR 117/23 BESCHLUSS vom 14. Januar 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:140125BIIZR117.23.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter Sander, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Adams beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Kläger vom 14. November 2024 wird der Gebührenstreitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Abänderung der Wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 7. November 2024 auf 11.154,42 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Kläger zu 1 und 2 machten als Gesamtrechtsnachfolger des ursprünglichen Klägers,
B. , gesamtschuldnerische Ausgleichsansprüche gegen den Beklagten mit der Behauptung geltend,
B. habe einen Mietanteil des Beklagten für gemeinsam angemietete Kanzleiräume an die Vermieterin gezahlt.
B. , der Beklagte und weitere Rechtsanwälte, darunter der Klä- ger zu 3, hatten in M.
Kanzleiräume angemietet. In dem Mietvertrag war u.a. geregelt, dass die Mieter als Gesamtschuldner haften. Später schlossen die Rechtsanwälte einen Partnerschaftsgesellschaftsvertrag zur Begründung der Kanzlei B.
& Partner. In diesem war u.a. geregelt, dass es die Partnerschaft sei, welche die Büroräume angemietet habe. Die Partnerschaftsgesellschaft befindet sich seit März 2019 in Liquidation.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 44.617,66 € nebst Zinsen unter Verweis auf eine Durchsetzungssperre abgewiesen. Letztlich beruhe der Ausgleichsanspruch auf dem Partnerschaftsgesellschaftsverhältnis, weshalb er nicht mehr selbstständig geltend gemacht werden könne, sondern als unselbstständiger Rechnungsposten in der Liquidationsschlussbilanz zu berücksichtigen sei. Auf die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht auf den Hilfsantrag mit Wirkung für die Kläger zu 1 bis 3 festgestellt, dass in der Liquidationsschlussbilanz ein Rechnungsposten in Höhe der Mietzahlungen zu berücksichtigen sei. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des vorrangig gestellten Leistungsantrags, hat es die Klage - wie bereits das Landgericht - unter Hinweis auf die Durchsetzungssperre abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Revision in seinem Urteil vom 17. Juli 2023, dem Klägervertreter zugestellt am 31. Juli 2023, nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde vom 31. August 2023 haben die Kläger zurückgenommen. Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 7. November 2024 die Kläger des Rechtsmittels der Revision für verlustig erklärt, ihnen die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt und den Streitwert auf 44.617,66 € festgesetzt. Gegen diese Streitwertfestsetzung wenden sich die Kläger mit der Gegenvorstellung und dem Antrag, den Gegenstandswert auf 8.923,53 € herabzusetzen.
II.
1. Die Gegenvorstellung der Kläger ist zulässig, da sie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - II ZR 168/22, juris Rn. 1; Beschluss vom 17. September 2024 - II ZR 21/23, juris Rn. 1; jeweils mwN).
2. Die Gegenvorstellung ist teilweise begründet. Der Streitwert ist auf 11.154,42 € festzusetzen.
a) Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 47 Abs. 3 GKG der Streitwert nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert zu bestimmen. Maßgeblich ist damit das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Erfolg der beabsichtigten Revision, wofür es wiederum darauf ankommt, inwieweit das angefochtene Urteil von den Anträgen abweicht (BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 63/14, NJW-RR 2016, 759 Rn. 9; Beschluss vom 4. Juli 2023 - II ZR 53/22, juris Rn. 4).
b) Nach diesen Grundsätzen ist das klägerische Interesse als Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Wert der abgewiesenen Leistungsklage und der erfolgreichen Feststellungsklage (Hilfsantrag) zu bestimmen.
aa) Der Wert der Leistungsklage ist mit 44.617,66 € anzusetzen.
bb) Der Wert des Hilfsantrags ist mit 75 von Hundert des Werts des Leistungsantrags anzusetzen, also mit 33.463,24 €.
Zwischen dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger hinsichtlich des Hauptantrags einerseits und des Hilfsantrags andererseits ergibt sich eine Differenz in zeitlicher Hinsicht. Der Zeitpunkt, zu dem die Forderung wirtschaftlich den Klägern zufließen kann, wird angesichts der mit dem Hilfsantrag erreichten Berücksichtigung der Forderung in der Liquidationsschlussbilanz nach hinten verlagert. In einem solchen Fall liegt die wirtschaftliche Belastung des Klägers durch die Abweisung allein darin, dass die Forderung jetzt noch nicht geltend gemacht und vollstreckt werden kann. Für das klägerische Interesse ist die wirtschaftliche Belastung durch die Erfüllung der Forderung zu einem späteren Zeitpunkt maßgeblich (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 - II ZR 53/22, juris Rn. 4).
Wie dieser wirtschaftliche Nachteil zu beziffern ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es können konkret dargelegte wirtschaftliche Nachteile der erst späteren wirtschaftlichen Verfügbarkeit der Forderungssumme zugrunde gelegt werden wie eine Zinsbelastung. Fehlt es, wie vorliegend, an diesbezüglichen konkreten Darlegungen, sind die Nachteile zu schätzen, wobei es angemessen ist, den bereits durch die bloße Feststellungswirkung gegenüber einer Verurteilung zur Leistung gerechtfertigten Abschlag von 20 von Hundert maßvoll zu erhöhen, namentlich auf 25 von Hundert (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 - II ZR 53/22, juris Rn. 5).
cc) Entsprechend der Differenz der Anträge (44.617,66 € - 33.463,24 €) ist das klägerische Revisionsinteresse mit 11.154,42 € anzusetzen.
Born von Selle B. Grüneberg Adams Sander Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 07.04.2022 - 8 O 3321/20 OLG München, Entscheidung vom 17.07.2023 - 3 U 2667/22 -
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