Paragraphen in I ZB 48/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 97 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 48/22 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2022 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2022:071022BIZB48.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 51 - vom 16. Mai 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die vom Schuldner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 16. Mai 2022 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2022 - I ZB 2/22, juris Rn. 1 mwN).
2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
-33 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille Vorinstanzen: AG Mitte, Entscheidung vom 22.03.2022 - 32 M 24/22 LG Berlin, Entscheidung vom 16.05.2022 - 51 T 150/22 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 97 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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