VIII ZR 13/21
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 13/21 BESCHLUSS vom 23. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:230221BVIIIZR13.21.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für eine (Nichtzulassungs-)Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 16. Dezember 2020 - 14 S 9068/20 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs. 1 ZPO) zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die begehrte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs. 1 ZPO) konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde muss binnen eines Monats ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung (hier: 21. Dezember 2020) durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt werden.
Zwar kann einer bedürftigen Partei, die innerhalb der (hier: bis 21. Januar 2021) laufenden Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag nebst vollständig ausgefüllten Unterlagen beim Rechtsmittelgericht einreicht, im Fall der Bewilligung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch, weil der Kläger eine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgesehenen Formular (§ 117 Abs. 1, 4 ZPO) nebst den insoweit notwendigen Belegen nicht beigefügt hat (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 8; vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, NJWRR 2020, 944 Rn. 6).
Zudem ist dem Kläger bereits vom Amtsgericht mangels Bedürftigkeit (im Hinblick auf seinen Immobilienbesitz) Prozesskostenhilfe versagt worden; die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Es dürfte daher auch an der Bedürftigkeit fehlen.
Unter diesen Umständen wird der Senat - sofern keine gegenteilige Mitteilung erfolgt - zugunsten des Klägers davon ausgehen, dass er nicht auf einer (erhebliche Kosten verursachenden) förmlichen Entscheidung über seine Nichtzulassungsbeschwerde besteht; denn diese könnte nur in einer kostenpflichtigen Verwerfung des Rechtsmittels bestehen.
Dr. Milger Kosziol Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 02.07.2020 - 411 C 5728/19 LG München I, Entscheidung vom 16.12.2020 - 14 S 9068/20 -