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2 StR 350/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 350/12 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2012 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 und 464 Abs. 3 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. April 2012 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Geldstrafe angerechnet wird.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen im vorgenannten Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe: 1 1. Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Geldstrafe war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO analog), nachdem das Landgericht seine in den Urteilsgründen mitgeteilte Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht hat. Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 2 StR 223/11).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG angenommen, dass es nach der hier vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht der Billigkeit entspricht, den Angeklagten für erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft zu entschädigen. Zwar ist die im Urteil ausgesprochene Sanktion einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen erheblich geringer ausgefallen als die im Verlauf des Verfahrens bereits vollzogene Auslieferungs- und Untersuchungshaft von über sieben Monaten. Dennoch hat das Landgericht einen Entschädigungsanspruch des Angeklagten zutreffend unter Hinweis darauf versagt, dass das Zurückbleiben der Verurteilung hinter der Strafverfolgungsmaßnahme auf der maßgeblichen Berücksichtigung der erlittenen Haft im Rahmen der Strafzumessung beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 1997 - 2 StR 463/96,

NStZ-RR 1998, 32; BGH, Beschluss vom 11. März 1998 - 3 StR 43/98, NStZ 1998, 369; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 4 StrEG Rn. 5).

Becker Eschelbach Appl Berger Ott

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